Kosten einer Ehescheidung in vollem Umfang steuerlich absetzbar

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Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 09.04.2013 (Aktenzeichen:10 K 2392/12 E)können die gesamten Anwalts- und Gerichtskosten eines Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG geltend gemacht werden.

Die Finanzverwaltung ist bislang der Auffassung, die Scheidungskosten könnten nur teilweise steuerlich berücksichtigt werden, nämlich soweit es um die Scheidung an sich und den Versorgungsausgleich geht, nicht jedoch soweit es um nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich geht. insoweit gibt es einen so genannten Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung vom 20.12.2011 (BMF-Schreiben v. 20.12.2011 - IV C 4-S 2284/07/0031:002, 2011/1025909 - BStBl I 2011, 1286).

Hiergegen stellt sich das FG Düsseldorf und hat zugunsten des Steuerpflichtigen die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) steuerwirksam zum Abzug zugelassen. Eine Ehescheidung könne nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen. In dem Gerichtsverfahren müssten regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden. Den damit zusammenhängenden Kosten könnten sich die Ehepartner nicht entziehen. Dabei spiele es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Teile hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden könnten.


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