Kostenerstattung bei örtlicher Versetzung/Änderungskündigung

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In der heutigen Zeit wird von allen Arbeitnehmern eine hohe Flexibilität hinsichtlich der Orte erwartet, an denen sie ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben.

Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen wird dieser Erwartungshaltung der Arbeitgeber durch die Rechte der Versetzung oder aber des Ausspruchs einer Änderungskündigung Rechnung getragen.

Dabei stellt sich immer häufiger die Frage, wer denn die sich daraus gegebenenfalls ergebenden erhöhten Fahrtkosten oder aber womöglich Umzugskosten des Arbeitnehmers zu tragen hat, und ob es hier überhaupt eine Pflicht des Arbeitgebers gibt, diese zu erstatten.

1. Hinsichtlich der Fahrtkostendifferenzen gilt Folgendes

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer die Kosten für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte selbst zu tragen; denn diese sind grundsätzlich seinem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen. Dementsprechend entfällt auch grundsätzlich eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers, wenn er den Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsort versetzt, der weiter von dessen Wohnung entfernt liegt, als der alte.

Die Lösung ist hier nur über die Frage zu finden, ob die Versetzung an sich überhaupt zulässig ist. Denn gem. der §§ 106 S.1 GewO, 315 III BGB muss sie billigem Ermessen entsprechen.

Das ist nur dann der Fall, wenn die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind die Vorteile aus der Versetzung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse zu berücksichtigen.

Die finanziellen Belastungen des Arbeitnehmers durch den erhöhten Wegeaufwand stellen einen solchen außervertraglichen Nachteil dar. Bei einer erheblichen Fahrtkostenerhöhung kann daher der Arbeitgeber gezwungen sein, diese Mehrbelastung durch einen finanziellen Ausgleich abzumildern, da andernfalls die Versetzungsentscheidung unbillig und damit unwirksam wäre.

2. Klarer ist die Rechtslage bei den Umzugskosten

Liegt die Versetzung ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers, sind Umzugskosten dann erstattungsfähig, wenn der neue Arbeitsort so weit weg vom bisherigen liegt, dass ein Umzug als notwendig anzusehen ist.

Hierbei ist auf die Maßstäbe abzustellen, die bei der Frage gelten, wann arbeitslosen Personen die Aufnahme einer Beschäftigung zumutbar ist (§ 140 IV SGB III). Danach ist eine Gesamtpendelzeit von mehr als 2,5 Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden und bei einer geringeren Arbeitszeit eine Pendelzeit von mehr als 2 Stunden unverhältnismäßig lang. In diesen Fällen kann der Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers umziehen, wobei auch Nebenbelastungen, wie zum Beispiel Kosten der Wohnungssuche, von ihm zu tragen sind. 

Insgesamt ist jedoch zu beachten, dass hier grundsätzlich eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist und als Maßstab immer die ursprüngliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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