Kostenerstattung für Privatgutachten im Baurecht - das müssen Sie wissen!
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Der BGH hat in der Vergangenheit entschieden, dass die Kosten eines vor Prozessbeginn beauftragten Privatgutachtens nur dann von der unterliegenden Gegenseite in einem gerichtlichen Verfahren zu erstatten sind, sofern die engen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Voraussetzungen für die Kostenerstattung bestehen darin, dass es gerade notwendig und erforderlich gewesen ist, dass bereits vor Beginn oder spätestens während eines Rechtsstreits eine Partei einen Privatgutachter beauftragt.
Die Voraussetzungen sind zumindest dann gegeben, wenn es einer Partei nicht zugemutet werden kann, dass ohne sachverständige Hilfe hinsichtlich spezieller fachlicher Themen ein Prozess geführt werden kann.
Unsere Handlungsempfehlung und Praxistipp:
Vor Beauftragung eines Gutachters sollte stets eingehend geprüft werden, ob dieser auch tatsächlich herangezogen werden muss. Sofern es sich um Rechtsfragen handelt, die im Rahmen eines Rechtsstreits ohnehin das Gericht durch entsprechende Gutachterbeauftragung klären lassen wird, sollte von einer privaten Beauftragung eines Sachverständigen abgesehen werden. Das Risiko liegt hierbei klar darin, dass derjenige, der das Gutachten in Auftrag gibt, diese Kosten auch eigenständig zu tragen hat. Durch Beauftragung des Gutachters wird letztendlich das Kostenrisiko deutlich erhöht.
Dennoch hat der BGH (Az.: IV ZR 57/08) klargestellt, dass ein „Privatgutachten" - entgegen der landläufigen Meinung vieler Gerichte - nicht völlig wertlos ist.
Laut BGH muss der Richter ein dem gerichtlichen Gutachten entgegenstehendes Privatgutachten Beachtung schenken und darf ein - bereits vorliegendes oder anlässlich eines gerichtlichen Gutachtens erst während des Prozesses eingeholtes - Privatgutachten hinsichtlich Beweisrecht nicht als unzulässig abtun.
Finn Streich
Rechtsanwalt
Streich & Kollegen Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
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