Kostenerstattungsanspruch für selbst beschafften Kindergartenplatz

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Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge muss den Eltern eines damals dreijährigen Kindes, dem von der Stadt Freital ab August 2012 kein Kindergartenplatz zur Verfügung gestellt werden konnte, die Kosten der Unterbringung in einer privaten Kindertagesstätte in Höhe von 5.718,27 EUR erstatten. Dies geht aus einem den Beteiligten nunmehr zugestellten Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. März 2016 hervor (Az. 1 K 1542/12).

Die Eltern hatten ihr Kind im Dezember 2011 für den Besuch einer Kindertagesstätte in ihrer Heimatgemeinde, der Stadt Freital, ab August 2012 angemeldet. Die Stadt konnte allerdings keinen Kindergartenplatz zur Verfügung stellen. Die Eltern schlossen daraufhin einen Jahresvertrag mit einer privaten Einrichtung in Dresden ab und forderten vom Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge die aufgewendeten Kosten abzüglich eines Elternbeitrags zurück, den sie auch in einer städtischen Einrichtung hätten zahlen müssen.

Die Richter der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden unter Vorsitz der Gerichtspräsidentin Claudia Kucklick gaben den Klägern nunmehr Recht. Nach dem Sächsischen Kita-Gesetz hätten Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf Besuch eines Kindergartens. Dieser Anspruch richte sich gegen den „örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe“, im konkreten Fall den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.

Zur Errichtung und dem Betrieb von Kindertageseinrichtungen seien nach dem Kita-Gesetz zwar die Wohnortgemeinden verpflichtet. Bei diesen sei auch der Antrag auf einen Betreuungsplatz zu stellen. Werde der Anspruch eines Kindes auf einen Kindergartenplatz nicht erfüllt, könne vom Jugendhilfeträger ein Ersatz der Aufwendungen für die Beschaffung eines Ersatzplatzes verlangt werden. Dies gelte selbst dann, wenn dem Träger der Jugendhilfe, hier also dem beklagten Landkreis, gar nicht bekannt gewesen sei, dass die Eltern des Kindes von ihrer Heimatgemeinde keinen Kindergartenplatz bekommen hätten. Denn insoweit müsse der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelungen den bei der Stadt Freital gestellten Antrag gegen sich gelten lassen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens für den Freistaat Sachsen hat die Kammer die Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Dresden (Robert Bendner)


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