Krank von zu Hause arbeiten: Darf der Arbeitgeber das verlangen?

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Erkältung, Gelenkschmerzen, Sportunfall: Manchmal ist man zwar arbeitsunfähig, die Symptome sind aber nicht schwer. Und auch bei mild verlaufenden Corona-Infektionen ist der Arbeitnehmer zwar zu Hause, doch meist noch gut bei Kräften.

Darf der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern verlangen, dass sie kleinere, im Verhältnis zu ihrem Zustand angemessene Arbeiten während ihrer Arbeitsunfähigkeit erledigen? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Die eindeutige Antwort lautet: nein. Denn rechtlich gesehen gibt es keine „teilweise“ Arbeitsunfähigkeit. Es gibt nur ein entweder oder: Entweder man ist arbeitsunfähig und bekommt vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, oder eben nicht. Für die Zeit der Krankschreibung ist man von seiner Arbeitspflicht suspendiert.

Dann macht es keinen Unterschied, ob man schwerkrank im Bett liegt oder wegen eines Sportunfalls einen Gips hat und sonst fit ist. Wer krank ist, hat sich solange auszukurieren, bis die Erkrankung geheilt und man wieder arbeitsfähig ist.

Der Arbeitgeber darf deshalb keine, auch keine kleineren, Aufgaben vom Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit verlangen.

Abgesehen davon sollte der Arbeitnehmer allerdings nicht immer auf seiner Rechtsposition beharren, sondern im Rahmen seiner Möglichkeiten aushelfen. Wenn der Chef anruft und dringend eine Info braucht oder ein Passwort, rate ich Arbeitnehmern dazu, zu kooperieren, um das Verhältnis zum Chef nicht unnötig zu belasten.

Das gilt besonders für Arbeitnehmer in der Probezeit und für solche, die in Kleinbetrieben beschäftigt sind. Für sie gilt nämlich das Kündigungsschutzgesetz nicht, sie haben meist keinen starken Kündigungsschutz. Da kann es passieren, dass ein Chef, der vergeblich Informationen vom erkrankten Arbeitnehmer bekommen wollte, auf die Verweigerung des Arbeitnehmers mit einer Kündigung reagiert.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 

Alles zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema