Krankengeldzahlung eingestellt – Ihre Rechte als gesetzlich Versicherter

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Arbeitnehmer erhalten im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen eine sogenannte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die 100 % des vor der Erkrankung gezahlten Arbeitsentgelts entspricht und voll vom Arbeitgeber getragen werden muss. Nach Ablauf einer sechs Wochen ununterbrochen andauernden Erkrankung haben gesetzlich Versicherte (Arbeitnehmer und auch Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen) wegen derselben Krankheit einen Anspruch auf Krankengeldzahlung gegen ihre gesetzliche Krankenkasse. Die Krankenkasse zahlt dann für die Dauer von weiteren 72 Wochen Krangeldgeld. Das Krankengeld beträgt gemäß § 47 SGB V 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts.

Es kommt in der sozialrechtlichen Praxis nicht selten vor, dass Krankenkassen versuchen, sich schon vor Ablauf der 72 Wochen ihrer Verpflichtung auf Krankengeldzahlung zu entziehen. Häufig wird dann ein Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MdK) vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Versicherte seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit wieder ausführen könne oder aus dem sich im Fall von Arbeitslosigkeit ergibt, dass der Versicherte wieder in der Lage sein soll, leichte Arbeiten zu verrichten, und damit keinen Anspruch auf Krankengeldzahlung mehr hat. Entsprechende Feststellungen werden sogar dann getroffen, wenn der Hausarzt des Versicherten gegenteilige Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit abgegeben hat.    

Die Zahlung von Krankengeld wird dann eingestellt. Sollte tatsächlich keine Arbeitsfähigkeit gegeben sein, ist dringend dazu zu raten, gegen einen entsprechenden Bescheid binnen der einmonatigen Frist Widerspruch einzulegen. Zugleich bietet es sich wegen der Eilbedürftigkeit – immerhin geht es um das Einkommen zum Lebensunterhalt – an, einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz zu dem Sozialgericht zu stellen, um zu erreichen, dass die Krankengeldzahlung zeitnah wieder aufgenommen wird. Die Rechtsanwälte der PSS-Rechtsanwaltskanzlei unterstützen Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte auf Krankengeld.


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