Krankenschwester bekommt kein Schmerzensgeld vom Arbeitgeber bei Corona-Infektion

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Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit aktuellem Urteil die Klage einer Krankenschwester gegen den Arbeitgeber auf Zahlung von Schmerzensgeld nach einer Corona-Infektion im Betrieb abgewiesen (Urteil vom 30.03.2022 - 3 Ca 1848/21).


Was war geschehen?


Geklagt hatte eine Krankenschwester, die in einem Pflegeheim in der psychosozialen Betreuung tätig war. Die Krankenschwester arbeitete im März 2020 in der Essensausgabe dieser Einrichtung, ohne vom Arbeitgeber eine Atemschutzmaske zu erhalten. Anfang April 2020 wurde die Krankenschwester positiv auf Corona getestet und erkrankte in der Folge schwer. Auch zwölf Bewohner des Pflegeheims erkranken an Corona. Die Krankenschwester verklagte den Arbeitgeber auf Ersatz der Behandlungskosten, Verdienstausfall sowie Schmerzensgeld.


Das Arbeitsgericht wies die Klage der Krankenschwester ab. Die Klägerin habe nicht hinreichend darlegen können, dass eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers für die Erkrankung ursächlich gewesen sei. Die Klägerin konnte zudem nicht beweisen, dass sie sich an ihrem Arbeitsplatz angesteckt hatte. Die Klägerin konnte zwar ein ärztliches Attest vorlegen, wonach sie sich an ihrem Arbeitsplatz angesteckt hatte, dieses Attest reichte dem Gericht jedoch als Nachweis einer Ansteckung am Arbeitsplatz nicht aus. Die Klage wurde somit abgewiesen.

Ob die Entscheidung rechtskräftig wurde oder die Klägerin in Berufung gegangen ist, geht aus der veröffentlichten Pressemitteilung nicht hervor.


Zu beachten ist, dass im Arbeitsverhältnis bei einem Personenschaden die Haftung des Arbeitgebers eingeschränkt ist (§ 104 Abs. 1 SGB VII). Der Arbeitgeber kann bei einem solchen Personenschaden nur dann in die Haftung genommen werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Zu beachten ist ferner, dass sich der Vorsatz in diesem Fall auch auf die Verletzungsfolgen beziehen muss. Der Weg zu einem Schmerzensgeld ist damit in der Regel versperrt.


Fazit: Nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen haftet der Arbeitgeber für den eingetretenen Personenschaden. Für einen Arbeitsunfall wäre die gesetzliche Unfallversicherung, also die Berufsgenossenschaft eintrittspflichtig (§ 8 SGB VII). Das gilt auch für eine Corona-Infektion am Arbeitsplatz.


Max van der Leeden, Fachanwalt für Arbeitsrecht


www.kanzlei-vanderleeden.de


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