Krankfeiern mit rückwirkender Krankschreibung – SO wehren Sie sich als Chef (Tipps für Arbeitgeber)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Viele Arbeitnehmer lassen sich rückwirkend krankschreiben. Wann aber ist das ein Indiz für eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit? Wie wehrt man sich Arbeitgeber dagegen am besten? Dazu der Kündigungsexperte Anwalt Bredereck:


Meldet sich der Arbeitnehmer am Tag der Kündigung krank und lässt er sich bis zum Ende der Kündigungsfrist krankschreiben, kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung regelmäßig anzweifeln. Gilt dasselbe aber auch für die rückdatierte Arbeitsunfähigkeit? Schließlich liegt die Vermutung auch dort oft nahe, dass der Arbeitnehmer krankfeiert und die rückwirkende AU-Bescheinigung nur vorgetäuscht ist.


Schauen wir uns als Erstes die Regeln für die rückwirkende Arbeitsunfähigkeit an. Unter welchen Voraussetzungen ein Arzt rückwirkend krankschreiben darf, ist geregelt in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Dort steht, dass eine „Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit [...] nur ausnahmsweise und nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig“ ist.


Dies kann man als Leitlinie zugrunde legen bei der Beurteilung, ob man der rückdatierten AU-Bescheinigung einen Beweiswert zuspricht oder nicht. Zunächst gilt: Eine Rückdatierung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer schlechterdings nicht zum Arzt gehen konnte. In solchen Fällen muss der Arzt gewissenhaft prüfen, ob der Arbeitnehmer in dem fraglichen Zeitraum vor der Untersuchung tatsächlich arbeitsunfähig war.


Meiner Ansicht nach ist eine solche Prüfung nicht am Telefon und auch nicht über Videotelefonie möglich. Vielmehr müsste der Arzt den Arbeitnehmer ausführlicher befragen und eingehender untersuchen als sonst. Falls die Rückdatierung länger als drei Tage zurückreicht, ist abermals eine Ausnahmesituation erforderlich. Hier muss der Arbeitnehmer nachvollziehbar erklären können, warum sein Arztbesuch sich länger als drei Tage verzögert hat. Denkbar wäre das etwa, wenn jemand zuhause verunfallt und erst nach fünf Tagen gefunden wird, weswegen der Arzt- oder Krankenhausbesuch erst nach dieser Zeit möglich war.


Geht der Arbeitnehmer aber mit normalen Halsschmerzen zum Arzt und wünscht er sich ohne außergewöhnliche Umstände einen rückdatierten Krankenschein, würde daraus grundsätzlich folgen, dass ein Richter den Beweiswert einer dennoch ausgestellten AU-Bescheinigung höchst wahrscheinlich in Zweifel ziehen würde.


Fachanwaltstipps für Arbeitgeber: Schauen Sie sich die Umstände der Krankschreibung genauer an, falls Sie das Gefühl haben, dass mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung etwas nicht stimmt. Fragen Sie sich: Ist der Krankenschein verspätet abgegeben worden? Beziehungsweise: Stimmt das Datum der Untersuchung nicht überein mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit? Spricht darüber hinaus etwas im Verhalten des Arbeitnehmers dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht ist? Hat der Arbeitnehmer beispielsweise die Arbeitsunfähigkeit Kollegen gegenüber angekündigt, etwa für den Fall, dass er keinen Urlaub für den fraglichen Zeitraum bekommt?


Sind solche Indizien gegeben, spricht vieles dafür, dass Sie den Beweiswert des Krankenscheins wirksam in Zweifel ziehen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt daraus, dass Sie grundsätzlich die Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer für den fraglichen Zeitraum einstellen dürfen.


Verklagt Sie der Arbeitnehmer daraufhin auf Zahlung, muss dieser im Prozess darlegen und beweisen, dass er während der fraglichen Zeit arbeitsunfähig krank war. Kommt es dabei zur Zeugenvernehmung des behandelnden Arztes, wird dieser vor Gericht glaubhaft schildern müssen, dass er die rückwirkende Arbeitsunfähigkeit gewissenhaft geprüft hat. In vielen Fällen wird dies kaum gelingen.


Eine Einstellung der Lohnfortzahlung kann in diesen Fällen ein wirksames Mittel sein, Ihrer Belegschaft deutlich zu machen, dass Sie unberechtigte Fehlzeiten nicht hinnehmen.


Falls Sie Abmahnungen und Kündigungen aussprechen wollen, rate ich dazu, dies zuerst mit einem erfahrenen und auf Kündigungen spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht zu besprechen, da in diesen Fällen die Darlegungs- und Beweislast für den Arbeitgeber ungünstiger, und komplizierter, ist.


Wollen Sie Ihrem Mitarbeiter wegen einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit kündigen oder ihn deshalb abmahnen? Brauchen Sie Hilfe beim Aushandeln eines Aufhebungsvertrages? 


Das Ersttelefonat dazu ist bei Fachanwalt Bredereck kostenlos und unverbindlich. Rufen Sie heute in seiner Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht an und vereinbaren Sie einen Telefontermin.


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