Krankheit während Freistellung

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Eine unwiderrufliche Freistellung im Sinne von „der Arbeitnehmer wird ab dem ... mit sofortiger Wirkung unter Entgeltfortzahlung ... unwiderruflich freigestellt“, wie sie in zahlreichen Aufhebungsverträgen oder im Rahmen einer Güteverhandlung vereinbart wird, führt zur Suspendierung der Leistungspflicht des Arbeitnehmers, wobei es jedoch bei der Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnzahlung verbleibt.

Erkrankt der Arbeitnehmer nun innerhalb seiner unwiderruflichen Freistellung, stellt sich die Frage, inwieweit sich seine Erkrankung auf die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers auswirkt.

In einem „normalen“ – sprich nicht unwiderruflich freigestellten – Arbeitsverhältnis steht dem Arbeitnehmer im Falle einer Erkrankung gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen zu. Dies ergibt sich aus § 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz).

Gemäß § 5 EFZG ist der Arbeitnehmer dabei verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage an, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. 

Im Weiteren ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue Bescheinigung vorzulegen, soweit die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, dauert.

Eine solche Mitteilungspflicht trifft den Arbeitnehmer bei jeder Arbeitsunfähigkeit! Kommt der Arbeitnehmer dieser Obliegenheit nicht nach, so hat der Arbeitgeber gemäß § 7 EFZG ein Leistungsverweigerungsrecht, d. h. der Arbeitgeber kann die Entgeltfortzahlung solange verweigern, bis ihm die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers entsprechend nachgewiesen wird.

Dass dies trotz Freistellung genauso der Fall ist, liegt daran, dass das Arbeitsverhältnis bei einer Freistellung des Arbeitnehmers ja weiterhin fortbesteht.

Dies bedeutet, dass im Krankheitsfall – wie in einem ungekündigten und nicht freigestellten Arbeitsverhältnis auch – lediglich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Leider hat dies dann auch zur Folge, dass der Anspruch des Arbeitnehmers bei fortdauernder Krankheit nach 6 Wochen entfällt und dann nur noch ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Die Freistellung hat hierauf ebenfalls keinen Einfluss.

Fazit: solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht, ist der Arbeitnehmer auch verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum Ablauf von 6 Wochen nachzuweisen. Erfolgt dies nicht, kann der Arbeitgeber die Zahlung verweigern.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn dies in einem Aufhebungsvertrag oder im Rahmen einer Güteverhandlung zwischen den Parteien vereinbart wurde.


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