Krankschreibung per Telefon – wo liegen die Gefahren für Arbeitnehmer?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Der telefonische Krankenschein wird Anlass für manch eine Kündigung sein, oder zumindest die Chancen des Arbeitgebers verbessern, Mitarbeitern wirksam zu kündigen. Warum das so ist, warum also die telefonische AU manch einen Arbeitsplatz gefährden wird, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

1. Solidarität zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nimmt ab

Anders als im Frühjahr, spüre ich heute kaum einen ausgeprägten Willen der Arbeitgeber, aufgrund Corona-bedingter Widrigkeiten solidarisch mit ihren Mitarbeitern zu sein. Chefs werden deshalb – so meine Prognose – Fehler und Ungenauigkeiten rund um die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seltener durchgehen lassen, als zum Beginn der Corona-Krise.

2. Telefonisch eingeholte Krankschreibung wird häufig zu spät eintreffen

Bei der telefonischen AU sind Vertragsverstöße geradezu vorprogrammiert. Zwar wurde die telefonische AU jetzt durch eine zentrale Stelle beim Gesundheitswesen offiziell ins Leben gerufen. Das berührt aber nicht die arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers, der unter Umständen verpflichtet sein kann, die AU am ersten Tag der Krankheit einzuholen und gegebenenfalls am dritten Tag beim Arbeitgeber einzureichen. Auch ändert das nichts an den gesetzlichen Regeln, nach denen der Arbeitnehmer die AU spätestens am dritten Tag nach der Erkrankung einholen muss.

Daraus folgt: Muss der Arbeitnehmer die AU am dritten Tag bei seinem Arbeitgeber einreichen, hat der Arbeitnehmer ein Problem, wenn die Bescheinigung erst nach einer Woche bei ihm Zuhause eintrifft. Grundsätzlich ist das als arbeitsvertragliche Pflichtverletzung zu werten, die der Arbeitgeber mit einer Abmahnung und im Wiederholungsfall unter Umständen mit einer Kündigung ahnden kann!

3. Geringer Beweiswert des telefonischen Krankenscheins

Ein weiteres Problem besteht darin, dass der telefonisch eingeholte Krankenschein meiner Ansicht nach einen geringeren Beweiswert hat, als ein Krankenschein, den der Arzt nach einem persönlichen Kontakt während einer ärztlichen Untersuchung ausstellt.

Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern vorwerfen, die Erkrankung vorzutäuschen. Sie zweifeln den Wahrheitsgehalt der AU an.

Falls der Arbeitgeber gezwungen ist, einen solchen Vorwurf vor Gericht zu entkräften, kann es vorkommen, dass man den Arzt als Zeugen vor Gericht laden muss, damit dieser die Erkrankung des Arbeitnehmers bestätigt. Nur: Wie soll der Arzt die Krankheit seines Patienten glaubhaft beschreiben, wenn er ihn nur kurz telefonisch gesprochen hat? Das ist jedenfalls deutlich schwieriger, als wenn er seinen Patienten bei einer Untersuchung gesehen hat.

Die neue Reglung wird deshalb den hohen Beweiswert des Krankenscheins einschränken. Meiner Meinung nach werden einige Arbeitsgerichte den Beweis des ersten Anscheins durch die telefonisch eingeholte AU ablehnen mit dem Argument, dass sich ein Arzt kaum von der Arbeitsunfähigkeit eines Patienten überzeugen kann, wenn dieser ihm am Telefon die Symptome einer Erkältung nur beschreibt oder vorliest.

Sollte ein Arbeitnehmer gezwungen sein, Sachverständige und Zeugen zu laden, um die Arbeitsunfähigkeit vor Gericht zu beweisen, dürfte das die Aussichten seiner Kündigungsschutzklage regelmäßig verringern.

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