Kredit Sparkasse Rhein-Nahe: Klage wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung vor dem LG Bad Kreuznach

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Rechtsanwälte Wöhrle & Schick reichen gegen die Sparkasse Rhein-Nahe wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag Klage beim Landgericht Bad Kreuznach ein.

Hintergrund der Klage ist die Möglichkeit von Kreditnehmern bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen frühzeitig aus einem Darlehensvertrag auszusteigen und sich die momentan sehr niedrigen Zinsen zu sichern. Hierdurch können Kreditnehmer hohe Summen einsparen.

Allerdings sehen sich Kreditnehmer, die versuchen bei ihrer Bank einen frühzeitigen Ausstieg zu erwirken, zunächst mit horrenden Vorfälligkeitsentschädigungen der Banken konfrontiert. Häufig weigern sich die Banken die Kunden aus dem Vertrag zu entlassen. In solchen Fällen kann Bankkunden unter Umständen der sog. „Widerrufsjoker” helfen. Dies ist dann möglich, wenn dem Darlehensvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung zugrunde lag. Wir haben inzwischen mehrere tausend Kreditverträge geprüft und festgestellt, dass rund 90 % der von den Banken verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren.

Im vorliegenden Fall hat sich die Sparkasse Rhein-Nahe, wie auch in weiteren Verfahren, einer gütlichen Einigung verweigert, so dass der Klageweg notwendig wurde. Dem Fall liegt ein Darlehensvertrag aus dem Jahr 2006 zugrunde, dem eine Widerrufsbelehrung beigefügt war, die nach unserer Einschätzung fehlerhaft ist und auch dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV nicht entspricht.

Die Widerrufsbelehrung enthält unter anderem folgenden Text:

Widerrufsrecht

„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen

ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an  (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufsbelehrung erhält, auch eine Internet-Adresse),

Sparkasse Rhein-Nahe

Kornmarkt 5, 55543 Bad Kreuznach

info@sk-rhein-nahe.de

......"

Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen und Urteilen festgestellt, dass die Verwendung der Formulierung zum Fristbeginn „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. maßgeblichen Fristbeginn informiert. Der Bundesgerichthof hat in einem Urteil vom 17.01.2013 (Az: III ZR 145/12) festgestellt, dass Widerrufsbelehrungen mit dieser Formulierung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Belehrung unzureichend, da der Verbraucher nicht eindeutig über den Fristbeginn aufgeklärt wird. Die Belehrung ist nicht umfassend, sondern irreführend. Durch die Verwendung des Wortes „frühestens” kann der Verbraucher den Fristbeginn nicht ohne weiteres und zweifelsfrei ermitteln.

Da die Sparkasse Rhein-Nahe in unserem Fall die gleiche Widerrufbelehrung verwendet hat ist die obige Entscheidung unseres Erachtens übertragbar, so dass nach unserer Einschätzung gute Möglichkeiten bestehen, auch nach Jahren noch das Widerrufsrecht geltend zu machen und den Vertrag ohne Vorfälligkeitsentschädigung rückabzuwickeln. Zudem kann eine Neuabrechnung auf Grundlage der häufig niedrigen Marktzinsen erlangt werden und der Bankkunde kann sich die hierdurch mögliche finanzielle Vorteile sichern.

Unsere Fachanwälte im Bank- und Kapitalmarktrecht stehen Ihnen bundesweit jederzeit gerne zur Seite und setzen Ihre Ansprüche mit der gebotenen Durchsetzungskraft durch. Häufig ist es auch möglich ohne ein gerichtliches Verfahren eine Einigung mit der Bank zu erzielen und verbesserte Darlehenskonditionen zu vereinbaren.

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne unverbindlich unter 0671/2983260 (Büro Bad Kreuznach) oder 06131/2183681 (Büro Mainz) kontaktieren. Alternativ können Sie uns auch unverbindlich per E-Mail an info@ws-anwaelte.de eine Kontaktanfrage senden. Wir werden uns dann umgehend bei Ihnen melden.

Weitere Informationen zu Widerrufsbelehrungen erhalten Sie auf unserer Homepage www.kapitalmarktrecht-anwalt.de.


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