Kreuzfahrt Hurtigruten – Absage – Schadensersatz – entgangene Urlaubsfreude

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Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude möglich

In der ersten Jahreshälfte 2019 musste der Veranstalter Hurtigruten einige Kreuzfahrten kurzerhand absagen, insbesondere die Fahrten mit dem neuen Schiff, der Roald Amundsen. 

Die Frage, die sich viele betroffene Passagiere stellen, ist, ob es neben der Rückerstattung des Reisepreises, womöglich Schadensersatz wegen unnötiger weiterer Ausgaben im Zusammenhang mit der Reise gibt und allem voran, ob es Schadensersatz für sog. entgangene Urlaubsfreude, also vertane Zeit, gibt.

Diese Frage stellte uns auch ein betroffener Passagier, nachdem die Hurtigruten derartige Ansprüche zumindest durch Geldzahlung kategorisch ablehnte. Lediglich eine Gutscheinkompensation war für die Hurtigruten denkbar.

Auch uns gegenüber lehnte das Kreuzfahrtunternehmen zunächst ab, sodass wir vor das zuständige Gericht in Hamburg zogen und mit Erfolg.

Die Hurtigruten versucht einen Schadensersatzanspruch mit der Begründung abzulehnen, dass sie kein Verschulden an der verspäteten Fertigstellung trifft, sie Zeitverzögerungen bei der Werft sowie dessen Subunternehmern nicht zu vertreten hat. Jedoch sieht das Amtsgericht Hamburg dies aktuell anders. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass für diejenigen Reisen, welche vor Juli 2018 gebucht wurden, das sog. alte Reiserecht gilt. Dieses ist auf einen derartigen Sachverhalt bezogen sogar strenger und beinhaltet eine weitreichendere Zurechnung auch von Verschulden eingeschalteter Dritter, als es das neue Reiserecht ab Juli 2018 vorsieht.

So wurden in Hamburg bereits mehrere anhängige Klagen gegen die Hurtigruten entschieden. Einige wenige sind bereits in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Hamburg. Nur eine Berufungsentscheidung liegt von dort aktuell vor, allerdings in Bezug auf andere Aspekte des erstinstanzlichen Urteils. Die grundsätzliche Verurteilung der Hurtigruten zur Zahlung eines Schadensersatzes für entgangene Urlaubsfreude wurde bisher nicht aufgehoben. Das bedeutet für betroffene Passagiere, dass unter Umständen noch Zeit für die Geltendmachung eines Schadensersatzes ist. Die Rechtsanwälte der Hurtigruten versuchen zudem aktuell Vergleiche zu schließen, um nicht noch mehr negative Urteile zu kassieren und das Risiko der Berufung zu minimieren.

Im Hinblick auf die Höhe der zu leistenden Entschädigung kommt es wie immer auf den Einzelfall an. Unterstellt die Absage erfolgte nur wenige Wochen vor der geplanten Kreuzfahrt, sind aktuell Ergebnisse von rund 50 % des Reisepreises zu erwirken, wobei im Rahmen des Vergleichsschlusses nach unseren Informationen zwischen 30–45 Prozent erzielt wurden.

Sofern Sie zu den betroffenen Passagieren gehören, sollten Sie Ihre Ansprüche von einem kundigen Rechtsanwalt einmal prüfen lassen und eine pauschale Ablehnung der Hurtigruten nicht zwingend kommentarlos hinnehmen.



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