Kreuzfahrten in Corona-Zeiten: Minderung des Reisepreises bei Mängeln - Wann möglich? Alle infos!

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Natürlich stellt die Coronakrise und die entsprechenden Hygienekonzepte die Kreuzfahrtindustrie vor neue Anforderungen. Manche Anpassungen können natürlich zum Nachteil der Passagiere sein. Doch was, wenn die Reise nichts ausfällt, wie erwartet.

 

Wann besteht das Recht, die Reise kostenlos zu stornieren?

Eine Kreuzfahrt besteht immer aus mindestens zwei Reiseleistungen und gilt daher rechtlich als Pauschalreise. Eine kostenlose Stornierung ist daher immer dann möglich, wenn außergewöhnliche unvermeidbare Umstände auftreten, die die Reise beeinträchtigen.

 

Doch wann liegt eine erhebliche Beeinträchtigung vor, so dass eine kostenlose Stornierung möglich ist? 

Hier zeigt sich, dass der Blick in die Vertragsunterlagen oft sehr hilfreich ist. Auch als juristischer Laie sollte man sich nicht scheuen, hier nochmals einen Blick in die Unterlagen zu werfen. Tatsächlich werden dort mehr Fragen beantwortet, als man meint. Gerade im Kleingedruckten wird häufig auch geregelt, welche Möglichkeiten der Veranstalter hat. Oft ist dort explizit vermerkt, dass es für den Veranstalter zulässig ist, ein gleichwertiges Hotel oder eben Kreuzfahrtfahrtschiff anzubieten. Natürlich ist dann eine kostenlose Stornierung nicht möglich, wenn tatsächlich ein vergleichbares, gleichwertiges Hotel oder Schiff die Reise durchführt.

 

Wann liegt ein Mangel vor, so dass wenigstens der Reisepreis gemindert kann?

Auch hier sollte der Blick zunächst in die Vertragsunterlagen wandern. Gerade im Kleingedruckten wird nämlich häufig sehr genau geregelt, welche Leistungen der Veranstalter denn überhaupt garantiert. Ist beispielsweise das Vorhandensein eines Pools gar nicht Gegenstand des Vertrages, so wird die fehlende Nutzbarkeit auch keinen Mangel darstellen, der zu einer Minderung des Reisepreises führt.

 

Kann man überhaupt einschätzen, ob speziell coronabedingte Einschränkungen die Minderung des Reisepreises rechtfertigen?

Tatsächlich ist es natürlich schwierig, zu beurteilen, ob und in welcher Höhe coronabedingte Einschränkungen berechtigen, den Reisepreis zu mindern. Tatsächlich gab es natürlich im Reiserecht auch schon zuvor zahlreiche Urteile, die man in Coronazeiten durchaus als Anhaltspunkt nutzen kann. So wurde bereits entschieden, dass beispielsweise Wartezeiten im Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen sind. Dies dürfte erst recht gelten, wenn es coronabedingt einmal länger dauert. Auch das Wählen von bestimmten Essenszeiten dürfte coronabedingt häufig sein. Hierzu wurde aber schon zuvor entschieden, dass ein solcher Schichtbetrieb auf großen Kreuzfahrtschiffen gar nicht unüblich sei und daher keine Preisminderung rechtfertigen würde.

 

Bekommt man Schadensersatz, wenn man sich auf der Kreuzfahrt mit Corona angesteckt hat?

Grundsätzlich möglich ist dies. Die Hürden sind hier aber relativ hoch. Als Reisender wird man im Zweifelsfall darlegen und auch beweisen müssen, dass die Infektion tatsächlich an Bord erfolgte und auf mangelnde Hygiene bzw. einen Verstoß gegen das Hygienekonzept durch den Veranstalter zurückzuführen ist.

 Mehr zu dem Thema „Reisen in Zeiten von Corona“ auch in unseren anderen Rechtstipps und Videos.


Über die Kanzlei Mutschke

Frau Rechtsanwältin Nicole Mutschke ist eine gefragte Rechtsexpertin in Fragen rund um das Coronavirus und deutschlandweit bekannt aus den Medien. Die Kanzlei Mutschke berät ihre Mandanten bundesweit engagiert und kompetent in allen Fragen des Reiserechts, auch im Zusammenhang mit dem Coronavirus.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Nicole Mutschke

Beiträge zum Thema