KTG Agrar SE: Hauptversammlung verschoben / Tochterunternehmen verkauft

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Die Geschäftsführung hat (noch) keinen Plan, wie der Großagrarier denn nun saniert werden soll.

In Abstimmung mit dem Aufsichtsrat wurde daher die, noch von dem ausgeschiedenen Vorstand Hofreiter, auf den 26.08.2016 verschobene Hauptversammlung der KTG Agrar SE, nunmehr auf unbestimmte Zeit („bis auf Weiteres“) verschoben.

In dem seit dem 04.07.2016 laufenden Insolvenzeröffnungsverfahren soll zunächst der Insolvenzplan fertiggestellt werden, der dann Klarheit über die weiter notwendigen Schritte zur Sanierung des Unternehmens bringen soll.

1) Irgendwann wird dann auch bekannt gegeben, wann eine Hauptversammlung der KTG Agrar SE – also der Aktiengesellschaft – stattfindet.

Zu dieser Hauptversammlung werden dann aber nur Aktionäre der Gesellschaft, nicht aber die Inhaber der verzinsten Anleihen, eingeladen Aktionäre sind Inhaber der Aktiengesellschaft und werden in einem normalen Insolvenzverfahren erst nach 100 %-iger Bezahlung aller Gläubiger berücksichtigt, also so gut wie nie! Bei einer Sanierung ist dies nicht zwingend der Fall.

Bei der hohen Verschuldung der KTG Agrar dürfte für die Inhaber (Aktionäre) kaum etwas übrig bleiben. Aktionäre haben derzeit keinen Grund sich große Hoffnungen zu machen und sollten nach anderen Wegen der Schadenskompensation mit Hilfe ihres Anwalt suchen. Die Verantwortlichen des finanziellen Hagelschlags sind unschwer zu finden und ggf. in die Haftung zu nehmen.

2) Die Gläubiger werden statt zur Hauptversammlung zur Gläubigerversammlung eingeladen. Zumindest für die Gläubiger, die das Biowertpapier III (= Anleihe 2014-2019) gekauft haben, dürfte sogar noch eine Schuldverschreibungsgläubigerversammlung stattfinden in der ein Gemeinsamer Vertreter gewählt werden kann. Ob bei dem Biowertpapier II (= Anleihe 2011-2017) ein solcher gemeinsamer Vertreter überhaupt bestellt werden kann, ist zweifelhaft. Anleihebedingungen die dies vorsehen, liegen für diese Anleihe nicht vor. Zwingend ist die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters ohnehin nicht.

3) Der von der KTG Agrar angekündigte Insolvenzplan wird voraussichtlich erst Anfang Oktober 2016 vorliegen, da dieser spätestens 3 Monate nach dem Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung zu erfolgen hat (§270b Abs. I Satz 2 InsO). Sollte das Gericht dann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (in Eigenverwaltung) beschließen, sind dann ggf. die Forderungsanmeldungen durch die Gläubiger, oder durch deren Vertreter beim Sachwalter vorzunehmen (§270c, Satz 2 InsO), der ausdrücklich dazu auffordern wird!

Nach dem Verkauf einer Konzerngesellschaft, der Bio-Zentrale Naturprodukte GmbH, an einem strategischen Investor für einen Kaufpreis im einstelligen Millionenbereich, sollten zumindest die Verfahrenskosten für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der KTG Agrar SE gedeckt sein; wenn damit auch die Vision des alten Vorstandes eines integrierten Agrarkonzerns („vom Feld auf den Teller“) damit endgültig geplatzt sein dürfte.

Mit der baldigen Eröffnung des Verfahrens werden die Anleiheforderungen gemäß § 41 InsO auch ohne Kündigung fällig. Ob eine Kündigung der Anleihen dennoch sinnvoll sein kann, muss im Einzelfall entschieden werden.

4) In jedem Fall gewinnt aber kein Gläubiger irgendetwas, wenn er vor der Aufforderung durch den Sachwalter (Insolvenzverwalter) versucht seine Forderungen bei diesem anzumelden. Die irgendwo aus dem Internet gezogenen Formulare und mühsam falsch ausgefüllten Formulare können Sie gleich in die Blaue Tonne schicken anstatt Sie dem Insolvenzverwalter durch die Gelben Post zu senden. Das Ergebnis wäre ohnehin gleich.

Sinnvoller ist es sich für Forderungsanmeldung, Vertretung im Insolvenzverfahren, Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger Wahl und Kontrolle des „Gemeinsamen Vertreters“ und hinsichtlich der Prüfung und Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche sich von Anfang an qualifizierter Hilfe zu versichern.

Die Kanzlei Mertens Rechtsanwälte vertritt seit Jahren bundesweit in gerichtlichen und außergerichtlich Verfahren, sowie Insolvenzverfahren ausschließlich die Interessen geschädigter Kapitalanleger und Bankkunden gegen Banken, Initiatoren und Vermittlern von Kapitalanlagen.

Besonderer Schwerpunkt im Kapitalanlagenbereich sind dabei auch die sog. „Grünen Geldanlagen“.

In der Kapitalanlagesache KTG Agrar SE und weiteren Unternehmen der KTG Gruppe vertrauen uns bereits eine Vielzahl von Mandanten. die zuvor unser Angebot der kostenfreien Ersteinschätzung ihrer Rechte und Ansprüche wahrgenommen haben, das auf unserer Internetseite

http://www.Mertens-rechtsanwaelte.de/Faelle/KTG-Agrar/

angeboten wird.



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