Kündigen ohne Sperrzeit – was müssen Arbeitnehmer beachten?

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  • Sperrzeiten für den Bezug von Arbeitslosengeld können von einer Woche bis zwölf Wochen angeordnet werden.
  • Bei einer Kündigung muss mit einer bis zu 12-wöchigen Sperrzeit gerechnet werden.
  • Arbeitnehmer sollten erst kündigen, wenn sie bereits einen neuen Job haben.
  • Wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt, muss er der Agentur für Arbeit einen unverschuldeten Grund nachweisen, um die Sperrzeit zu vermeiden.

Was ist die Sperrfrist?

Mit dem Begriff Sperrzeit ist die Zeitspanne gemeint, in der dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit zusteht (§ 159 Sozialgesetzbuch (SGB) III). Kündigt der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis ohne einen wichtigen Grund, muss er mit einer Sperrzeit von zwölf Wochen rechnen.

Sperrzeit bei Aufhebungsverträgen

Schließen Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, wird das Arbeitsverhältnis in beidseitigem Einvernehmen beendet. Da der Arbeitnehmer freiwillig und eigenverantwortlich für die Beendigung die Verantwortung trägt, sieht der Gesetzgeber darin einen Rechtfertigungsgrund für die Sperrzeit. Dies gilt auch dann, wenn die Initiative und das Vertragsangebot vom Arbeitgeber ausgingen. Arbeitnehmer können die Sperrzeit nur umgehen, wenn für die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages ein wichtiger Grund vorlag. Dies kann eine drohende betriebsbedingte Kündigung sein oder eine – häufig bei längerem Krankheitsausfall – personenbedingte Kündigung.

Sperrzeit bei verhaltensbedingter Kündigung

Hat Ihr Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen, rechtfertigt das in der Regel eine Sperrzeit. Als Grund kann hier angeführt werden, dass Sie sich versicherungswidrig verhalten haben, da Sie mit Ihrem Verhalten die Arbeitslosigkeit und die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld eigenständig und schuldhaft herbeigeführt haben. Die Sperrzeit kann nur verhindert werden, wenn Sie innerhalb der drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben.

Lassen Sie deshalb die verhaltensbedingte Kündigung von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüfen. In Einzelfällen wird eine offensichtlich unwirksame Kündigung durch den Arbeitgeber, die der Arbeitnehmer hinnimmt, vom Bundessozialgericht als Aufhebungsvertrag angesehen und die Möglichkeit einer Sperrzeit verneint.

Sperrfrist wegen Ablehnung von Angeboten

Unternimmt der Arbeitgeber jedoch Maßnahmen zur Wiedereingliederung des Arbeitnehmers, etwa durch das Zuteilen gesundheitsverträglicher Arbeiten, oder trägt er bereitwillig die Kosten für einen gesundheitsgerechten Umbau des Arbeitsplatzes, ist eine berechtigte Kündigung nicht mehr ohne das Risiko einer Sperrzeit möglich. Denn dann liegt eher eine der Arbeitsverweigerung ähnliche Situation vor, da zumutbare Anstrengungen des Arbeitnehmers unterlassen werden.

Keine Sperrzeit bei wichtigem Grund

Liegt ein wichtiger Grund vor, der die Kündigung seitens des Arbeitnehmers rechtfertigt, verhängt die Bundesagentur für Arbeit keine Sperrzeit. Als wichtiger Grund kann beispielsweise der Gesundheitszustand gelten, wenn der Mitarbeiter aufgrund seines psychischen oder physischen Gesundheitszustands der aktuellen Arbeit nicht mehr nachgehen kann. Diesen Grund sollten Arbeitnehmer durch ein ärztliches Attest im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit nachweisen können.

Darüber hinaus zählt auch die Kinderbetreuung als wichtiger Grund. Die Erziehung und Betreuung eines Kindes lassen sich nicht immer mit dem Arbeitsleben vereinbaren. Auch die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger kann als wichtiger Grund gewertet werden.

Auch die psychische Belastung, die durch Mobbing am Arbeitsplatz entsteht, rechtfertigt eine Kündigung. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber die Standards für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz nicht einhält, und der Arbeitnehmer aufgrund der mangelhaften Arbeitsbedingungen kündigt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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