Kündigung durch den Arbeitgeber: 5 Tipps für Arbeitnehmer

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Kündigt der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag, steht schnell die wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel. In diesem Beitrag erfahren Sie, was Sie nun unbedingt wissen müssen.


1. Erheben Sie zügig Klage!


Die wichtigste Information nach einer Kündigung lautet: Klagen Sie nicht innerhalb von drei Wochen ab Zugang des Schreibens gegen Ihre Kündigung, ist Ihr Arbeitsplatz endgültig verloren! Die Kündigung mag noch so fehlerhaft sein – nach drei Wochen haben Sie keine Chance mehr, Ihren Arbeitsplatz zu retten. Auch eine Abfindung ist nach dieser Frist unrealistisch.


Daher sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, sobald Sie die Kündigung erhalten haben. So ermöglichen Sie meiner Kanzlei die bestmögliche Vorbereitung Ihrer Klage und erhöhen die Chancen auf ein erfolgreiches Verfahren.


Viele Arbeitnehmer glauben, dass sie gegen ihren Arbeitgeber und dessen Ressourcen ohnehin nicht ankämen. Das Gegenteil ist der Fall. Das deutsche Arbeitsrecht sieht einen hohen Kündigungsschutz vor. Dieser ist sogar so stark ausgeprägt, dass viele Arbeitgeber vor Kündigungen zurückschrecken und regelmäßig einen Aufhebungsvertrag bevorzugen. Ziehen Sie rechtzeitig vor Gericht, haben Sie meist gute Aussichten, Ihren Arbeitsplatz zu retten oder eine hohe Abfindung zu erstreiten.


2. Eine Abfindung ist Verhandlungssache


Anders als vielfach angenommen, erhalten Arbeitnehmer nicht per se eine Abfindung, wenn sie entlassen werden. In aller Regel sind sowohl das „Ob“ als auch die Höhe Verhandlungssache. Entscheidenden Einfluss hat, wie wahrscheinlich Sie die Kündigung vor Gericht zu Fall bringen können. Je größer das Risiko für den Arbeitgeber, desto eher ist er zu einer hohen Zahlung bereit.


Zwei Wege sind typisch, um nach einer Kündigung eine Abfindung zu erhalten. Entweder, Sie einigen sich erst vor Gericht, oder Sie schließen im Vorhinein einen sog. Abwicklungsvertrag mit Abfindung. Im Gegenzug lassen Sie Ihre Klage fallen bzw. erheben diese erst gar nicht und akzeptieren so die Kündigung.


Achtung: Oft ist in Sozialplänen eine fixe Abfindungssumme vorgesehen. Dieser Betrag ist nicht in Stein gemeißelt. Sie können Ihren Arbeitgeber ggf. davon überzeugen, dass das Arbeitsgericht Ihre Entlassung sehr wahrscheinlich für unwirksam erklären wird. Sie haben dann Chancen auf eine individuelle, bessere Abfindungsvereinbarung.


3. Melden Sie sich rechtzeitig arbeitssuchend und -los


Sollten Sie, z.B. nach einem attraktiven Abfindungsangebot, Ihre Stelle verlieren, steht Ihnen meist Arbeitslosengeld I zu.


Um diese Leistung nahtlos zu beziehen, müssen Sie sich rechtzeitig bei der Arbeitsagentur melden. Dies ist in zweifacher Hinsicht notwendig:


• Gleich nach Erhalt Ihrer Kündigung melden Sie sich arbeitssuchend.

• Spätestens am Tag nach Ihrem letzten Arbeitstag melden Sie sich arbeitslos. Sie können diese Meldung auch bis zu drei Monate früher einreichen. Idealerweise erledigen Sie beide Meldungen also gemeinsam.


Kontaktieren Sie die Arbeitsagentur nicht, droht eine sog. Sperrzeit von einer Woche. Das Arbeitslosengeld I wird Ihnen dann erst eine Woche später ausgezahlt. Der eigentlich für diesen Zeitraum vorgesehene Betrag wird auch nicht später „nachgeholt“.


4. Weisen Sie die Kündigung ggf. zurück


Gerade in größeren Betrieben werden Kündigungen häufig von Personen unterschrieben, die nicht per se dazu berechtigt sind. Gemeint sind etwa Personal- und Abteilungsleiter. Suchen Sie möglichst noch am selben Tag oder am Folgetag einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, wenn diese Voraussetzungen vorliegen:


• Ihre Kündigung wurde weder vom Geschäftsführer noch von einem Prokuristen unterzeichnet.

• Ihnen wurde keine Vollmacht für den Unterzeichner vorgelegt.


Ich werde Sie dazu beraten, ob Sie die Kündigung zurückweisen können. Sie werden Ihre Entlassung damit zwar nicht endgültig verhindern; allerdings muss der Arbeitgeber eine neue Kündigung aussprechen. In einigen Fällen ist bis dahin so viel Zeit vergangen, dass sich die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert und sie dementsprechend länger weiterbezahlt werden müssen.


5. Unterschreiben Sie nichts


Viele Arbeitgeber verlangen, dass Sie das Kündigungsschreiben unterzeichnen oder zumindest den Zugang bestätigen. Dazu sind Sie nicht verpflichtet! Ihre Bestätigung hätte den Nachteil, dass Sie anschließend kaum noch den Zugangszeitpunkt der Kündigung bestreiten können.


Außerdem gehen Sie das Risiko ein, unbemerkt auf wertvolle Ansprüche zu verzichten. Allzu oft legen Arbeitgeber sogenannte Abgeltungsklauseln vor, in denen Sie erklären, keine Ansprüche mehr gegen den Arbeitgeber zu haben. Unterschreiben Sie, entgehen Ihnen womöglich Zahlungen für offene Urlaubstage, Überstunden und anderen Lohn.





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