Kündigung durch Insolvenzverwalter während der Elternzeit
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Verlust der Möglichkeit der beitragsfreien Versicherung
Gerät der Arbeitgeber in Insolvenz und wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, besteht zunächst das Arbeitsverhältnis fort. Der Insolvenzverwalter hat allerdings ein Sonderkündigungsrecht. § 113 S. 2 InsO sieht hierfür eine Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten vor, die allen vertraglichen und tariflichen Kündigungsfristen vorgeht. Macht der Insolvenzverwalter von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, gewährt § 113 S. 3 InsO einen Schadensersatzanspruch. Der Schaden besteht im Regelfall aus dem Verlust vonEntgeltansprüchen, die der Arbeitnehmer in der Zeitspanne zwischen der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Beendigungszeitpunkt, wie er ohne das Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters bestanden hätte, verdient hätte. § 113 InsO ist eine in sich geschlossene Regelung, die dem Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf gewährt, dass der Insolvenzverwalter von der Höchstfrist des §§ 113 S. 2 InsO keinen oder nur eingeschränkt Gebrauch macht. Das entschied nunmehr das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 27. Februar 2014, Az.: 6 AZR 301/12. Dies gelte selbst auch dann, so die Richter weiter, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sozialversicherungsrechtliche Nachteile nach sich ziehe. Das Gesetz sehe nämlich insoweit alleine einen Schadensersatzanspruch nach § 113 S. 3 InsO vor.
In dem zu entscheidenden Fall klagte eine in Elternzeit befindliche Arbeitnehmerin eines in Insolvenz geratenen Unternehmens gegen die Kündigung des Insolvenzverwalters. Hätte dieser die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten, wäre das Arbeitsverhältnis erst einen Monat später beendet worden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte zum Wegfall ihrer Möglichkeit, sich weiter beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern (§ 192 SGB V), was dem Insolvenzverwalter bekannt war. Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis erst zum späteren Zeitpunkt beendet worden ist. Sie vertrat die Auffassung, der Insolvenzverwalter habe ermessensfehlerhaft von der Möglichkeit, die Kündigungsfrist nach § 113 S. 2 InsO abzukürzen, Gebrauch gemacht. Sie habe unter Berücksichtigung der Wertentscheidung des Art. 6 GG einen Anspruch auf Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist.
Das sahen die Richter nicht so. Der Insolvenzverwalter müsse den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsergebnisses nicht an den sich aus § 192 SGB V ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Folgen ausrichten. Für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sehe § 113 InsO nämlich nur einen Schadensersatzanspruch vor. Das stehe im Einklang mit Art. 6 GG, so die Richter des 6. Senats am Bundesarbeitsgericht, der die Revision der Klägerin zurückwies.
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