Kündigung eines Lehrers wegen rechtsextremer Tattoos unwirksam – warum?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Den Wahlspruch eines Nazitrupps, eine „schwarze Sonne“, eine „Wolfsangel“: Diese Motive ließ sich ein Lehrer aus dem Brandenburgischen Hennigsdorf an sichtbarer Stelle auf die Haut tätowieren. Und erhielt dafür die fristlose Kündigung. Der Kündigungsrechtsexperte Anwalt Bredereck zeigt an diesem Beispiel, dass sich eine Klage auch gegen eine gut begründete Kündigung lohnen kann.

Wer als Lehrer verfassungsfeindliche Tattoos an sichtbarer Stelle trägt, riskiert jedenfalls die ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Dem oben erwähnten Hennigsdorfer Lehrer wurde fristlos gekündigt, und diese fristlose Kündigung erklärte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 11.12.2019 für unwirksam.

Das Gericht hielt die Kündigung für unwirksam, nicht etwa, weil das Tragen solcher Tattoos keine Kündigung rechtfertigen kann. Es war ein Formfehler bei der Anhörung des Personalrats, den der Arbeitgeber begangen hatte. Deshalb hatte die Kündigungsschutzklage des Lehrers letztlich Erfolg und die Richter kamen gar nicht zu der Frage, ob das Verhalten beziehungsweise die Tattoos des Lehrers eine fristlose oder vielleicht eher eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt hätten.

Der Fall zeigt, wie wichtig Formalien bei einer Kündigung sind. Und es wird deutlich, wie wichtig Kündigungsschutzklagen sind: Der Arbeitnehmer kann seine Kündigung auch in Fällen, in denen eine klare Pflichtverletzung vorliegt, mit einer Klage rückgängig machen.

Auch wenn sich der Arbeitgeber und der Lehrer nicht auf eine Abfindung geeinigt haben: Die meisten Kündigungsschutzklagen enden mit einem gerichtlich protokollierten Vergleich, der dem Arbeitnehmer oft einen hohen Abfindungsbetrag sichert.

Mit der Klage erreicht man die Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung allerdings nur, wenn man innerhalb der Klagefrist von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht klagt. Wer diese Frist versäumt, kann noch so gute Argumente gegen die Kündigung vorbringen: Regelmäßig ist die Kündigung danach unumkehrbar.

Um keinen Fristablauf zu riskieren, sollte jeder gekündigte Arbeitnehmer am Tag der Kündigung bei einem Arbeitsrechtler, am besten bei einem Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht, anrufen und sich nach den Chancen einer Kündigungsschutzklage erkundigen.

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