Kündigung eines Lehrers wegen rechtsextremistischer Tätowierungen rechtmäßig
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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom 11.05.2021 (Urteil vom 11. Mai 2021 – 8 Sa1655/20) mit der Frage beschäftigt, ob ein angestellter Lehrer mit klar rechtsextremistischen Tätowierungen im Schuldienst zu tolerieren ist.
I. Kurzsachverhalt
Der in Rede stehende Lehrer stand seit 2016 in einem Arbeitsverhältnis zum Land Brandenburg. Während dieser Zeit ist es bei verschiedenen Anlässen dazu gekommen, dass diverse als deutlich rechtsextrem zu bewertenden Tätowierungen auf dem Oberkörper des Lehrers zur Schau gestellt wurden. Dieser Umstand brachte das Land dazu mit Schreiben vom 30.10.2020 eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung auszusprechen.
II. An angestellte Lehrer sind ähnliche Anforderungen zu stellen wie vergleichbare Beamte
Das Gericht stellte klar, dass die Lehrtätigkeit eine Aufgabe von großer staatspolitischer Bedeutung ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Lehrer in einem Beamtenverhältnis oder in einem Arbeitsverhältnis zum Land steht. Ein Lehrer muss den ihm anvertrauten jungen Menschen glaubwürdig die Grundwerte unserer Verfassung vermitteln. Ein Lehrer, dessen Körper diverse rechtsextreme Tätowierungen schmückt, zeigt deutlich, dass er selbst kein positives Verhältnis zu den Grundwerten und Grundprinzipien unserer Verfassung hat. Bedingt durch diesen Umstand kann er den Anforderungen, die an einem Lehrer zu stellen sind, nicht gerecht werden.
III. Keine Abmahnung erforderlich
In § 626 Abs. 1 BGB ist geregelt, dass das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, Auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile das Festhalten am Arbeitsvertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Grundsätzlich ist es so, dass nachdem festgestellt wurde, dass ein Kündigungsgrund gegeben ist, in einem zweiten Schritt geprüft werden muss, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter der Berücksichtigung der genauen Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner zumutbar ist oder nicht.
Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn dem Arbeitgeber sämtliche mildere Reaktionsmöglichkeiten nicht zugemutet werden können. In diesem Zusammenhang ist immer an eine Abmahnung als milderes Mittel zu denken. Einer Abmahnung bedarf es aber nicht, wenn davon auszugehen ist, dass diese das Verhalten des Arbeitnehmers nicht ändern wird, oder wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers handelt, dass auch ein einmaliger Fehltritt ausreicht, um das Festhalten am Arbeitsverhältnis für den Arbeitgeber unzumutbar zu machen.
In diesem Zusammenhang hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass das Interesse des Landes Brandenburg schwer wiegt, eine aufgrund fehlender Verfassungstreue ungeeignete Lehrkraft sofort nicht mehr zu beschäftigen. Ein Lehrer mit Tätowierungen dieser Art ist derart erheblich für die Lehrtätigkeit nicht geeignet, dass es keiner Abmahnung bedarf.
IV. Fazit
Wie dargelegt, ist das Kündigungsrecht sehr vom Verhältnismäßgkeitsgrundsatz geprägt. Dies führt außerhalb von dargestellten Extremfällen zu viel Raum für juristische Argumentation. Bedingt durch diesen Umstand ist anwaltlicher Rat bei dieser Thematik unbedingt geboten. Zögern Sie nicht sich bei uns zu allen Fragen zu dieser Materie zu melden.
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