Kündigung immer schriftlich, auch bei „Turboklausel“

  • 1 Minuten Lesezeit

Arbeitsverhältnisse können durch (wirksame) Befristung, durch Kündigung oder durch einen aufhebungsvertrag beendet werden. Kündigungen und Aufhebungsverträge müssen immer schriftlich erfolgen, sonst sind sie unwirksam. Die Schriftform bedeutet, dass es sich um ein Dokument mit Originalunterschrift handeln muss. Eine Mail oder ein Fax reichen nicht!

Kündigt der Arbeitgeber und erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, einigt man sich oft auch im Arbeitsgerichtsverfahren auf eine Beendigung durch einen gerichtlichen Vergleich; die Protokollierung durch das Gericht ersetzt die Schriftform.

In Aufhebungsverträgen oder gerichtlichen Vergleichen ist oft eine so genannte „Turboklausel“ enthalten. Der Arbeitnehmer ist dann berechtigt, das Arbeitsverhältnis vorzeitig (vor dem eigentlich vereinbarten Ende) zu beenden. Das macht für den Arbeitnehmer Sinn, wenn er vorzeitig eine neue Stelle findet. Üblich ist, dass dann das „entfallende“ Gehalt (für die Zeit zwischen der eigentlich vereinbarten Beendigung und der vorzeitigen Beendigung) ganz oder zumindest teilweise als Abfindung gezahlt wird.

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer solchen Turboklausel unbedingt der Schriftform bedarf. Auch hier reichen also eine Mail oder ein Fax nicht. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam – selbst wenn also im Aufhebungsvertrag vereinbart ist, dass die vorzeitige Beendigung durch Mail erfolgen kann, muss dennoch die Schriftform gewahrt werden.

Kündigt der Arbeitnehmer unwirksam (nicht schriftlich), so kommt es nicht zur vorzeitigen Beendigung und der Arbeitgeber schuldet im Zweifel nicht die Abfindung (in Höhe des entfallenden Gehalts).

Es ist also unbedingt auf die Schriftform zu achten!

(BAG, Urteil vom 17.12.2015, Aktenzeichen 6 AZR 709/14).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Mathias Wenzler

Beiträge zum Thema