Kündigung, Kündigungsschutzklage, Abfindung

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Oft werden wir gefragt, wie erhalte ich denn eine Abfindung nach der Kündigung.

Nach langjähriger Tätigkeit sieht der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin den geschäftlichen Erfolg der Firma auch als einen Erfolg der eigenen Tätigkeit. Deswegen hält man es für gerecht, dass bei einer Kündigung auch eine Abfindung vereinbart wird.

Das geht nur über eine Kündigungsschutzklage, wenn der Arbeitgeber nicht vorher schon gesprächsbereit ist. Da die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen vor Gericht eingereicht werden muss, sollte man keine Zeit verlieren. Auch schon im Vorfeld einer Kündigung kann kompetenter Rat eingeholt werden, wie Abfindungsverhandlungen geführt werden sollten. Ein erfahrener Anwalt/eine erfahrene Anwältin kann einschätzen, was in der konkreten Situation realistischerweise erwartet werden kann. Gerade durch langjährige Erfahrungen mit dem örtlichen Arbeitsgericht kann schnell eingeschätzt werden, was realistisch ist. 

Das Kündigungsschutzverfahren ist ein recht schnelles Verfahren, bei den meisten Gerichten wird man innerhalb von drei Wochen einen Gütetermin bekommen. Oft erfolgt dann die Einigung bereits im Gütetermin. Bei einigen Gerichten liegt die Einigungsquote im Gütetermin bei weit über 90 %.

Die Abfindung ist sozialabgabenfrei. Steuern sind zu entrichten.

Die Höhe der Abfindung wird üblicherweise nach der Länge der Beschäftigungszeit bestimmt. Ein weiterer ausschlaggebender Faktor ist die Abschätzung, ob der Kündigungsgrund stichhaltig ist oder nicht.

Es muss darauf geachtet werden, dass insbesondere bei längeren Kündigungsfristen, auf die auf keinen Fall verzichtet werden sollte, eine Vererbbarkeit vereinbart wird. Außerdem gehört zu einer üblichen Einigung vor Gericht auch die Einigung auf alle noch ausstehenden Zahlungen und auf ein gutes Zeugnis.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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