Kündigung vom Chef - Jetzt Abfindung sichern!

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Arbeitnehmer die eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag vorgelegt bekommen haben immer zwei Optionen: Die Kündigung kampflos hinnehmen oder für ihre Rechte einzustehen und gegenbenenfalls über eine Abfindung zu diskutieren. Die Mehrheit der Bemühungen lohnen sich am Ende. Hier fassen wir das Wichtigste zur Thematik zusammen, sodass Sie eine solide Diskussionsgrundlage erhalten.

Kein Pflicht zur Zahlung einer Abfindung 

Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht gesetzlich dazu verpflichtet eine Abfindung an den Arbeitnehmer nach eine Kündigung zu zahlen, d.h. es ist eine reine Verhandlungsfrage. Sie müssen das Richtige fordern und ihr Arbeitgeber muss Ihnen nicht entgegen kommen. In der Praxis kommt es des Öfteren dazu, dass der Arbeitgeber trotzdem Abfindungen erbringt. Das kann zahlreiche Hintergründe haben. 

  1. unsichere betriebsbedingte Kündigung
  2. Aufhebungsvertrag
  3. Verzicht darauf, dass der gekündigte Arbeitnehmer eine Klage einreicht
  4. Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht
  5. Vergleich, den die Parteien z. B. vor dem Arbeitsgericht abschließen.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lohnt es sich fast immer, sich einen guten Fachanwalt für Arbeitsrecht zu suchen, der die Rechtslage geprüft und das Maximum erzielt. Bei der Auswahl des Fachanwalts sollten Sie sich genug Zeit nehmen und nicht einfach nur bei Google Anwalt Arbeitsrecht Berlin eingeben. Prüfen Sie besser auf www.Anwalt.de, wir hier gute Bewertungen hat!

Voraussetzungen bei einer betriebsbedingten Kündigung

Lediglich im Fall einer betriebsbedingten Kündigung stellt Ihnen der Gesetzgeber einen Anspruch auf eine Abfindung gemäß § 1a KSchG zur Seite, allerdings nur wenn der Arbeitgeber dies in der Kündigung auch so anbietet. Der Arbeitnehmer bzw. seine Umstände müssen bestimmte Voraussetzung erfüllen. 

  • Arbeitgeberseitige Kündigung aus betriebsbedingten Gründen
  • Satz im Kündigungsschreiben der besagt, dass die Kündigung wegen betriebsbedingten Erfordernissen unvermeidlich ist und dem Arbeitnehmer bei Unterlassung der Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung zusteht
  • Keine Klageerhebung innerhalb der Klageerhebungsfrist von drei Wochen

  • Achtung: Es bleibt weiterhin dem Arbeitgeber überlassen, ob er den Satz in Punkt 2 so aufnimmt oder nicht!

Berechnungsformel bei einer betriebsbedingten Kündigung 

In diesem Ausnahmefall ist die Abfindungshöhe gesetzlich geregelt, d.h. sie muss dementsprechend angewandt werden. Die Formel lautet: 

  • Bruttomonatsgehalt * 0,5 * Dauer der Beschäftigugszeit in Jahren 

Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer eine Kündigungschutzklage erhebt und das Arbeitsgericht über eine Abfindung entscheidet, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhätnis aufgibt. Hier müssen Sie die Klagefrist von drei Wochen nach Eingang der Kündigung beachten. Sollte es so kommen, dass im Gerichtsprozess die Arbeitsatmosphäre eine so negative Wendung nimmt, Dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unmöglich erscheint, einen Sie die Auflösung beantragen.  Sollte das Arbeitsgericht die Kündigung dann für unwirksam erklären, können beide Partei trotzdem eine Auflösung des Arbeitsverhätnisses beantragen gegen Zahlung einer Abfindung. Die Voraussetzungen für einen Auflösungsantrag sind allerdings hoch.

Abfindungshöhe bestimmen

Wird die Abfindungssumme im Rahmen einer Kündigungsschutzklage bestimmt, so hat allein der Richter die Entscheidungskraft. 

Wenn die Parteien außergerichtlich Abfindungsangebote austauschen, dann sind diese auch hier nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Die Grundlage bildet meistens die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Als Faustformal wird auch hier die oben genannte Formel genutzt. 

Besteuerung der Abfindung 

Die gesamte Abfindungssumme unterliegt der Einkommenssteuer im Rahmen der sog. außerordentlichen Einkünfte und wird in Form der Lohnsteuer abgezogen. Es existiert kein Freibetrag mehr, wie zuletzt 2006. Der Arbeitnehmer kann jedoch die Abfindung durch die Fünftelregelgung leisten, welche eine Steuerbegünstigung zur Folge hat. Dabei wird die Steuerlast nicht einmalig berechnet, sondern Nach einer speziellen Berechnungsformel. Das führt zu einer niedrigeren Steuerschuld.



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Fachanwalt für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

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www.ra-croset.de

Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) – deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): kanzlei@croset.de

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