Kündigung von Vereinbarung mit Euroweb, United Media, Madsack Online-Service und Co.

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Während der aktuell noch durchzustehenden Corona-Pandemie haben manche Unternehmer zumindest die Zeit dafür, die bestehenden Verträge zu überprüfen, ob diese noch angemessen oder überhaupt nötig sind.

Gerade Dauerschuldverhätnisse bzw. Laufzeitverträge lohnen dabei überprüft zu werden. Unsere Erfahrung in den letzten Wochen zeigt dabei, dass zahlreiche Mandanten mit Ihren „Internet-System-Verträgen“ nicht mehr zufrieden sind. Teilweise sind sie auch aufgrund der wirtschaftlichen Situation gar nicht mehr in der Lage die monatlichen Beträge zu zahlen. Auffällig sind in unserer Kanzlei dabei Verträge mit der Euroweb Internet GmbH, der United Media AG oder auch der Madsack Online-Service GmbH & Co. KG. Angeboten werden hier sogenannte „Internet-System-Verträge“ also Vereinbarungen über die Erstellung und/oder die Betreuung von Internetauftritten über einer MIndesvertragslaufzeit von 48 Monaten.

Laufzeit und Kosten

Die Sachverhalte ähneln sich dabei sehr. Die Euroweb Internet GmbH, United Media AG und die Madsack Online-Service GmbH & Co. KG gehören dabei laut der Internetseite https://www.euroweb.de/euroweb-group/ der Euroweb Group an bzw. sind deren Partner. Weitere Unternehmen bzw. Partner der Euroweb Group sind laut eigener Darstellung der Euroweb Group

  • WN OnlineService
  • WESTFALEN-BLATT OnlineService
  • RUHRGEBIETSHELDEN
  • YOURRATE
  • STYLELANE
  • alpenweb
  • foodiny
  • viscomp Online Marketing
  • WEBHUNT3R
  • BuisnessFüchse

In den uns vorliegenden Verträgen der Euroweb Internet GmbH, United Media AG und der Madsack Online-Service GmbH & Co. KG wir die Vertragslaufzeit von 48 Monaten nicht als Ziffer ausgeschrieben. Sie wird in Kleinschrift als Wort geschrieben. Auf den ersten Eindruck kann man dadurch die Laufzeit von 4 (!) Jahren durch diese Darstellung durchaus überlesen.

Dagegen wird die monatliche Gebühr handschriftlich und für mich im Gegensatz zur Gesamtlaufzeit deutlich hervorgehoben. Zudem wird der Monatsbeitrag handschriftlich je nach Einzelvertrag festgelegt.

So ist auch in dem gerade vorliegenden Vertrag der Madsack Online-Service GmbH & Co. KG von einer Vertragslaufzeit über „achtundvierzig Monaten“ die Rede, was bedeutet, dass bei einer vertraglichen Gebühr von 300,00 EUR im Monat, der Kunde eine Vereinbarung im Gesamtwert von 14.400,00 EUR abschließt!

Oftmals haben unsere Mandanten diese hohen Summen bei Vertragsabschluss nicht realisiert.


Da vielen Unternehmen, die uns in diesen Fällen kontaktieren, dieser Bestandteil der Vereinbarung erst nach Abschluss bewusst wird stellen sich hier zwei grundlegende Fragen:

1. Kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden?

2. Wenn ja, wie sollte die Kündigung formuliert werden?

Zur Frage Nr. 1 lässt sich ausführen, dass es sich bei dem abgeschlossenen „Internet-System-Vertrag“ weder um einen Kaufvertrag, noch um einen Dienstvertrag handelt, sondern dass wir uns im Bereich des Werkvertragsrechts gem. § 631 BGB befinden. Laut dem Bundesgerichtshof ist aber auch hier eine vorzeitige Kündigung vor Ablauf der Laufzeit grundsätzlich möglich.

Was uns unweigerlich zur Frage Nr. 2 führt denn: Die Formulierung ist hier ausschlaggebend! Bei ungenauer oder fehlerhafter Kündigung besteht die Gefahr einer sogenannten Ausgleichspflicht. Das bedeutet, dass der Unternehmer zu weiteren Zahlungen aus dem gekündigten Vertrag verpflichtet wird, ohne jedoch eine Leistung zu erhalten.

Wie weiter oben bereits beschrieben, geht es in den meisten „Internet-System-Verträgen“ um erhebliche Summen, sodass es hier sinnvoll, bzw. sogar dringend angeraten ist, sich Hilfe und/oder Beratung durch einen entsprechenden Fachanwalt einzuholen. 

Auch unsere Kanzlei hat bereits jahrelange Erfahrung mit Firmen wie z. B. der Euroweb Internet GmbH und der Madsack Online-Service GmbH & Co. KG sammeln können und steht Ihnen gerne - bundesweit - bei sämtlichen Fragen rund um dieses Thema zur Seite.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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