Kündigung während der Probezeit trotz Arbeitsunfall rechtmäßig
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Viele neu abgeschlossene Arbeitsverträge sehen eine sogenannte Probezeit vor. Sie dient dazu, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung seines neuen Mitarbeiters besser einschätzen kann. Stellt sich dabei raus, dass die Arbeitskraft des neuen Arbeitnehmers nicht den Vorstellungen des Arbeitgebers entspricht, kann dieser binnen kurzer Frist (mindestens jedoch 2 Wochen) gekündigt werden.
Das Arbeitsgericht Solingen (ArbG Solingen, Urteil v. 10.05.2012, Az.: 2 Ca 198/12) hat sich nun kürzlich mit einem Fall befasst, in dem ein Arbeitnehmer während einer solchen Probezeit gekündigt wurde, nachdem er sich bei einem Arbeitsunfall schwer verletzte. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer. Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg.
Der Arbeitgeber gab im Prozess nämlich an, er habe nicht wegen des Arbeitsunfalls und des krankheitsbedingten Arbeitsausfalls, sondern wegen der schlechten Arbeitsleistung die Kündigung erklärt. Dabei sei er schon vor der Verletzung und dem krankheitsbedingten Ausfall des Arbeitnehmers zur Kündigung entschlossen gewesen.
Der gekündigte Arbeitnehmer berief sich hingegen auf eine Treuwidrigkeit der Kündigungserklärung nach § 242 BGB. Damit konnte der Gekündigte allerdings nicht durchdringen. Der Einwand der Treuwidrigkeit soll nach Auffassung des Gerichts bei einer Kündigung nach einem Arbeitsunfall nämlich nur dann verfangen, wenn der Arbeitnehmer seinen Mitarbeiter treuwidrig Gefahren mit hohem Verletzungspotential aussetzt, um ihn dann zielgerichtet wegen einer Verletzung zu kündigen. Dies war hier aber nicht der Fall. Die Kündigung war damit rechtmäßig.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller hält dieses Urteil bei allem Respekt für die Situation des verletzten Arbeitnehmers für richtig. Immerhin wurde der Arbeitnehmer nicht wegen seiner Verletzung, sondern wegen seiner schlechten Arbeitsleistung gekündigt. An der schlechten Arbeitsleistung als Kündigungsgrund kann auch eine zufällig hinzutretende Verletzung nichts ändern, so der Jurist. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
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