Kündigung – was nun?

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Kündigung erhalten – was nun?

Der Schreck ist meist groß, wenn der Arbeitgeber des Arbeitsverhältnisses kündigt. Dennoch sollten Sie so schnell wie möglich handeln, um Ihre Rechte zu sichern.

Arbeitssuchendmeldung

Der erste Weg sollte Sie zur Arbeitsagentur führen.

Sobald Sie die Kündigung erhalten haben, müssen Sie sich mindestens drei Monate vor Ende der Beschäftigung bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend melden. Bei einer kürzeren Kündigungsfrist ist die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes notwendig.

Inzwischen kann die Arbeitssuchendmeldung auch fristwahrend online auf der Internetseite der Arbeitsagentur vorgenommen werden. Die persönliche Meldung ist in diesem Fall nach terminlicher Vereinbarung nachzuholen.

Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob Sie die Kündigung gerichtlich angreifen. 

Verpassen Sie die rechtzeitige Arbeitssuchendmeldung, droht eine Sperrzeit. Während einer Sperrzeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Zudem verkürzt die Sperrzeit die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld.

Arbeitslosmeldung

Frühestens 3 Monate vor Ende der Beschäftigung, jedoch spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit müssen Sie die Arbeitslosmeldung vornehmen. Dies kann nur persönlich bei der örtlichen Agentur für Arbeit geschehen und in vielen Fällen mit der Arbeitssuchendmeldung gemeinsam vorgenommen werden. 

Ist am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, zum Beispiel am 01.05., die Agentur für Arbeit geschlossen, müssen Sie sich am nächsten Werktag dort melden.

Arbeitslosengeld beantragen

Bei der persönlichen Arbeitslosmeldung können Sie auch gleich das Arbeitslosengeld beantragen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dieses online auf der Homepage der Agentur für Arbeit zu beantragen.

Kündigungsschutzklage

Eine Kündigung in einem Betrieb, der regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, muss – außer in der Probezeit – durch einen wirksamen Kündigungsgrund gedeckt sein. 

Anders verhält es sich in sogenannten Kleinbetrieben, die regelmäßig 10 Arbeitnehmer oder weniger beschäftigen. Der Gesetzgeber hält in solchen Betrieben das Kündigungsrecht des Arbeitgebers für schutzwürdig. Eine Kündigung in einem Kleinbetrieb ist allein dann rechtswidrig, wenn sie gegen Treu und Glaube verstößt. Ein solcher Verstoß gegen Treu und Glaube liegt vor, wenn Sie nachweisen können, dass Sie unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte ganz erheblich schutzwürdiger als ein offensichtlich vergleichbarer weiterbeschäftigter Arbeitnehmer sind. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber einen nachvollziehbaren Grund für die Kündigung darlegen.

In beiden Fällen gilt, dass nur das Arbeitsgericht in einem Kündigungsschutzprozess die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen kann.

Wird keine Kündigungsschutzklage erhoben, gilt die Kündigung – unabhängig ob gerechtfertigt oder nicht bzw. gegen Treu und Glaube verstoßend oder nicht – als wirksam.

Die Frist zum Einreichen der Klage beträgt – unabhängig von der Betriebsgröße – nur 3 Wochen ab Zugang der Kündigung. Ist die Klage nicht innerhalb der Frist beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen, ist die Klage verfristet und daher unzulässig. Die Kündigung ist dann allein wegen Zeitablaufs wirksam.

Das Kündigungsschutzgesetz sieht in Ausnahmefällen die Möglichkeit vor, einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage zu stellen. Dies wird jedoch nur zugelassen, wenn der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Die Hürde für einen solchen – innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu erhebender – Antrag ist sehr hoch. Daher wird auf einen solchen Antrag nur in seltenen Fällen die Klage nachträglich zugelassen.

Ziel der Kündigungsschutzklage ist immer die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und damit die Weiterbeschäftigung im Betrieb. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es – außer bei betriebsbedingten Kündigungen – im Allgemeinen nicht.

Trotz dieses Zieles kommt es in den arbeitsgerichtlichen Verfahren oft zu einem Vergleich. Häufig wird in so einem Vergleich geregelt, dass die Kündigung wirksam ist und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung zahlt. Hierbei sind die Auswirkungen des Vergleichs auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu berücksichtigen. Bei Unkenntnis kann es leicht passieren, dass die Agentur für Arbeit später aufgrund des Vergleichs eine Sperrzeit feststellt. 

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Gerne helfen wir Ihnen mit unseren Kenntnissen im Arbeits- und Sozialrecht. Rufen Sie uns an.

Magnus C. Hömberg

Rechtsanwalt

Fachanwalt im Sozialrecht





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