Kündigung wegen einer Nebentätigkeit?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Uber-Fahrer, Barista, Übersetzer: Die Bandbreite der Nebentätigkeiten ist groß, mit denen Arbeitnehmer ihr Einkommen aufbessern, meist abends nach der regulären Arbeitszeit oder am Wochenende. Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck sagt, welche Folgen die Nebentätigkeit für das Hauptarbeitsverhältnis haben kann und wann man deswegen die Kündigung riskiert.

Grundsätzlich gilt: In der Freizeit kann sich jeder frei entfalten und einer weiteren beruflichen Tätigkeit nachgehen. Es gilt aber auch: Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich in der Freizeit so gut zu erholen, dass sie am nächsten Tag oder am Wochenanfang wieder fit sind und die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung abrufen können.

Von einem Arbeitnehmer, der tagsüber 8 Stunden im Büro arbeitet, darf man erwarten, dass er am nächsten Tag ausgeschlafen und tatkräftig am Arbeitsplatz erscheint.

Deshalb: Die Nebentätigkeit darf den Arbeitnehmer nicht überlasten, darf nicht dazu führen, dass er in seinem Hauptjob übermüdet oder überlastet ist.

Wie viel Nebentätigkeit ist bei einem 8-Stunden-Tag, bei einer 40-Stunden-Woche erlaubt?

Eine Orientierung gibt das Arbeitszeitgesetz: Dort ist geregelt, dass man regelmäßig nicht mehr als 48 Stunden pro Woche, verteilt auf 6 Tage, arbeiten darf und grundsätzlich nicht mehr als 10 Stunden am Tag.

Hieran muss sich die Nebentätigkeit messen: Wer 8 Stunden im Büro arbeitet, darf zu Hause regelmäßig nicht länger als 2 weitere Stunden für einen anderen Arbeitgeber beispielsweise übersetzen, Gutachten schreiben oder an einer Musikschule Klavier unterrichten.

Bei einer 40-Stunden-Woche von Montag bis Freitag darf man seiner Nebentätigkeit regelmäßig am Samstag nachgehen, allerdings nicht länger als 8 Stunden. Nachts wird man während der Woche nicht arbeiten dürfen, weil auch hier das Arbeitszeitgesetz bestimmte Ruhezeiten vorschreibt.

Das Arbeitszeitgesetz gibt zurecht den Takt vor, denn die dort festgelegten Zeiten stehen da aus arbeitsmedizinischen Gründen. Man hat herausgefunden, dass darüber hinausgehende Arbeitszeiten schädlich für die Gesundheit des Arbeitnehmers sind und zudem auch die Arbeitsplatzsicherheit einschränken.

Daher: Wer übermäßig nebenher arbeitet, schädigt sich selbst und beschränkt seine Leistungsfähigkeit am Hauptarbeitsplatz. Wer das tut, begeht regelmäßig eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, wofür er wirksam abgemahnt werden kann. Macht der Arbeitnehmer nach der Abmahnung mit der Nebentätigkeit weiter, kann das zu seiner verhaltensbedingten Kündigung führen.

Arbeitet man in Teilzeit, hat man deutlich mehr Möglichkeiten, nebenbei zu arbeiten. Auch hier gilt: Die Höchstgrenze setzt das Arbeitszeitgesetz.

Wer in Vollzeit arbeitet, darf zudem regelmäßig nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig sein. Auch dafür riskiert der Arbeitnehmer die Abmahnung, unter Umständen sogar beim ersten Verstoß die verhaltensbedingte Kündigung.

Was darf der Arbeitsvertrag über die Nebentätigkeit regeln?

In manchen Arbeitsverträgen steht, dass jede Nebentätigkeit untersagt ist. Diese Klauseln sind regelmäßig unwirksam. Aber: Der Arbeitgeber darf arbeitsvertraglich festhalten, dass er die Nebentätigkeit ablehnen darf, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat.

Findet sich eine solche Klausel im Arbeitsvertrag, muss der Arbeitnehmer die Nebentätigkeit regelmäßig anzeigen und der Arbeitgeber darf sie untersagen, wenn er zum Schluss kommt, dass es sich um Konkurrenztätigkeit handelt oder sie die Arbeitskraft seines Mitarbeiters übermäßig einschränkt.

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