Kündigung wegen Impfverweigerung wirksam?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Viele ungeimpfte Arbeitnehmer sorgen sich derzeit um ihren Arbeitsplatz, unabhängig davon, aus welchen Gründen sie sich nicht haben impfen lassen.

Doch wäre eine Kündigung wegen Impfverweigerung oder fehlender Impfung überhaupt wirksam? Und falls ja, unter welchen Voraussetzungen? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Vorweg: Hierzulande gilt keine allgemeine Impfpflicht – auch wenn aktuell wegen der 2G-Regeln und verschiedenen Pressemeldungen ein anderen Eindruck entsteht, etwa wenn darüber berichtet wird, dass nur noch geimpfte und genesene wegen einer 2G-Regel im Einzelhandel Lebensmittel einkaufen dürfen. Unter solchen Umständen kann man tatsächlich schon fast von einer direkten Impfpflicht sprechen.

Für den Arbeitsplatz gilt aber: Da es keine gesetzliche allgemeine Impfpflicht gibt, darf der Arbeitgeber wegen einer fehlender Corona-Schutzimpfung grundsätzlich auch nicht kündigen. Impfstatus oder Impfverweigerung stellen außerhalb von bestimmten gesetzlich genannten Berufsgruppen grundsätzlich keine Kündigungsgründe dar!

Allerdings könnte der Arbeitgeber Arbeitnehmern, die er wegen 2G oder anderer Vorgaben nicht am Arbeitsplatz einsetzen kann, gegebenenfalls betriebsbedingt oder personenbedingt kündigen.

Davor müsste der Arbeitgeber aber alle Möglichkeiten ausschöpfen, den Arbeitnehmer anderweitig einzusetzen, ihm andere Aufgaben zuweisen, oder aus dem Homeoffice arbeiten lassen.

Eine Kündigung wäre dann allenfalls als letztes Mittel zulässig, wenn alle anderen Möglichkeiten der Beschäftigung ausscheiden.

Die betriebsbedingte Kündigung käme in Frage, weil in dem Fall die Beschäftigungsmöglichkeit wegfiele; die personenbedingte, weil der Arbeitnehmer aus Gründen seines Zustandes, nämlich des Nichtgeimpftseins, nicht in der Lage wäre, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, ähnlich dem Kraftfahrer, der ohne Führerschein nicht eingesetzt werden kann.

Beide Kündigungsmöglichkeiten halte ich für problematisch; Arbeitgeber werden unter solchen Umständen und mit solchen Gründen meiner Ansicht nach regelmäßig nicht kündigen dürfen.

Denn: In Bezug auf die betriebsbedingte Kündigung wird der durch Impfstatus oder 2G bedingte Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit bald wohl entfallen; entsprechendes würde regelmäßig auch die personenbedingte Kündigung unmöglich machen, die im Übrigen für den Arbeitgeber sowieso sehr kompliziert und mit vielen Hürden verbunden ist.

Daher halte ich die Gefahr einer Kündigung wegen Impfverweigerung oder Nichtimpfung derzeit für sehr gering.

Vor einer Kündigung wegen Impfverweigerung sind überdies grundsätzlich nur die Arbeitnehmer geschützt, für die das Kündigungsschutzgesetz gilt, die also bei einem Arbeitgeber, wo regelmäßig mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter arbeiten, länger als sechs Monate beschäftigt sind.

Wo das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, also in Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern, kann Arbeitnehmern nämlich regelmäßig ohne Begründung gekündigt werden.

Die Gefahr liegt meiner Ansicht nach woanders, nämlich darin, dass man sich wegen des Impfstatus mit seinem Chef verkrachen könnte, dass es mit ihm zu Meinungsverschiedenheiten und zum Streit kommen, und dass darunter das Vertrauensverhältnis Schaden nehmen könnte, bis hin zur inneren Kündigung durch den Arbeitgeber.

Hat der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter aber einmal innerlich gekündigt, wird er ihm früher oder später häufig tatsächlich kündigen – meist in einem anderen Zusammenhang und wegen anderer Gründe.

Dann gilt: Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte umgehend Rechtsrat einholen, am besten am selben Tag, an dem man das Kündigungsschreiben erhalten hat, und die Aussichten einer Kündigungsschutzklage prüfen lassen.

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