Kündigung wegen Krankheit: Welche Chancen hat man auf eine Abfindung?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Wenn man wegen einer Krankheit gekündigt wird, wie sind da die Chancen auf eine Abfindung? Das sagt Ihnen der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Zunächst: Gute Chancen auf eine Abfindung haben gekündigte Arbeitnehmer regelmäßig nur, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Dafür müssen beim Arbeitgeber mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter beschäftigt sein, und: der Arbeitnehmer muss dort länger als ein halbes Jahr tätig sein.

Ohne Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes hat der Arbeitnehmer im Fall einer Kündigung wegen Krankheit so gut wie keine Aussichten auf eine Abfindung – es sei denn, die Kündigung ist treuwidrig oder diskriminierend.

Falls aber das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, sind die Chancen auf eine Abfindung regelmäßig überaus gut! Denn eine krankheitsbedingte Kündigung verstößt oft gegen die strengen Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes – und ist deshalb mit einer Kündigungsschutzklage gut angreifbar.

Die meisten Kündigungen scheitern am fehlenden oder fehlerhaften betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Viele Arbeitgeber wissen nicht, dass sie im Rahmen eines BEM alles dafür tun müssen, damit der Arbeitnehmer trotz seiner Erkrankung weiter arbeiten kann. Größere Arbeitgeber lassen ein BEM zwar durchführen, nur oft nicht ordnungsgemäß, etwa weil schon die Einladung zum BEM nicht alle nötigen Informationen enthält.

Hinzu kommt, dass viele Arbeitgeber zu früh kündigen und dadurch die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Betrachtungszeiträume missachten.

Meist gelingt es Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber behauptete und für die Kündigung erforderliche negative Gesundheitsprognose zu erschüttern. Wurde dem Arbeitnehmer etwa eine Reha bewilligt, schließt das mit ein, dass ein positive Gesundheitsprognose besteht: Nach einer Reha befindet sich der Arbeitnehmer nämlich regelmäßig auf dem Weg der Besserung. Mit einer Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit muss dann gerechnet werden. 

Noch schwerer ist die Kündigung, wenn der Arbeitnehmer einen Grad der Behinderung von über 50, oder im Fall eines GdB von 30, einen Ausgleichsantrag gestellt hat. Dann ist auch die Zustimmung das Integrationsamts erforderlich.

Falls der Arbeitgeber diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die Chancen auf eine Abfindung sehr gut – sofern der Arbeitnehmer rechtzeitig Kündigungsschutzklage einreicht. Hier zahlen Arbeitgeber viel eher hohe Abfindungssummen, als den oft deutlich schwereren finanziellen Nachteil eines Prozessverlusts zu riskieren.

Im Prozess gilt grundsätzlich auch: Je kürzer die Zeiträume der Erkrankung, und je seltener der Arbeitnehmer krank geschrieben war, desto besser sind die Chancen auf eine Abfindung.

Eher weniger gut sind die Chancen dagegen, wenn der Arbeitnehmer über einen sehr langen Zeitraum, viele Monate oder jahrelang, krankgeschrieben ist und absehbar ist, dass er nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt. Dann hat der Arbeitgeber regelmäßig kaum einen Grund, eine hohe Abfindung auszuzahlen.

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