Kündigung wegen privater Internetnutzung eines Arbeitnehmers unwirksam?!

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Die Frage, ob die (unzulässige) private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz durch einen Arbeitnehmer dessen Kündigung rechtfertigt, hat in letzter Zeit eine Vielzahl von Arbeitsgerichten in Deutschland beschäftigt. Ist dem Arbeitnehmer die private Nutzung des Internets durch den Arbeitgeber (beispielsweise durch eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung) verboten, so stellt ein Verstoß hiergegen nach überwiegender Auffassung eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers dar, die – je nach Ausmaß und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles – eine Kündigung grundsätzlich rechtfertigen kann.

Problem in der Praxis: Wie soll/kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nachweisen, dass dieser am Arbeitsplatz das Internet (unzulässig) privat nutzt. Oder anders gefragt: Inwieweit und in welcher Form darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer insofern überwachen, und dürfen die aus einer unzulässigen Überwachung gewonnenen Erkenntnisse des Arbeitgebers, zum Nachteil des Arbeitnehmers vor Gericht verwertet werden?

So etwa stellte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 27.07.2017, Az.: 2 AZR 681/16, klar, dass der Einsatz eines Software-Keyloggers durch einen Arbeitgeber, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, ohne Vorliegen eines hinreichenden konkreten Verdachts einer Straftat oder anderer schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers, unzulässig und im gerichtlichen Verfahren nicht verwertbar ist.

Die Verlaufsdaten eines Internetbrowsers dürfen hingegen nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil vom 14.01.2016, Az.: 5 Sa 657/15, durch den Arbeitgeber überprüft und gegebenenfalls vor Gericht verwertet werden.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) hat in einem aktuellen Urteil vom 05.09.2017 nunmehr konkrete Kriterien für eine (zulässige) Überwachung der Internetkommunikation am Arbeitsplatz aufgestellt und gleichsam die Kündigung eines rumänischen Arbeitgebers für unwirksam erklärt, der einem rumänischen Arbeitnehmer gekündigt hatte, nachdem er zuvor dessen E-Mail Account überwacht, ausgelesen und gespeichert hatte. Der EGMR sah hierin eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz (Art. 8 EMRK).

Nach Auffassung des EGMR hätte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Möglichkeit, die Art und das Ausmaß von Kontrollen vorab informierten müssen. Ferner müsse ein legitimer Grund für die Kontrollmaßnahmen vorliegen und geprüft werden, ob nicht mildere Überwachungsmethoden möglich gewesen wären.

Die vorbenannte Entscheidung des EGMR ist rechtskräftig und wird die zukünftige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte in der Europäischen Union maßgeblich beeinflussen.

Martin Volkmann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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