Kündiung Prämiensparvertrag

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Aktuell kommt es aufgrund der weiter andauernden Niedrigzinsphase vermehrt zu Kündigungen von Prämiensparverträgen. Oftmals ist es jedoch so, dass diese Kündigungen gar nicht wirksam sind. 

Soweit eine Kündigung unwirksam ist, besteht ein Anspruch auf den Fortbestand des Vertrages. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 14.05.2019, Az.: XI ZR 345/18 entschieden, dass ein Prämiensparvertrag erst dann gekündigt werden kann, wenn die höchste Prämiensparstufe erreicht ist, soweit keine Laufzeit oder eine anderweitige Kündigungsregelung vereinbart worden ist. Soweit eine Kündigung zuvor erfolgt, könnte diese nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes unwirksm sein.

Ebenso existieren zahlreiche Prämiensparverträge, in denen eine Laufzeit von 1188 Monaten bei Vertragsschluss vereinbart worden ist. Das Oberlandesgericht Dresden hat in seiner Entscheidung vom 21.11.2019, Az.: 8 U 1770/18 die Auffassung vertreten, dass es sich bei der dort vereinbarten Laufzeit von 1188 Monaten nicht um eine Höchstfrist, sondern um eine tatsächliche Laufzeit handelt. An diese Laufzeit sei die betreffende Bank letztendlich auch gebunden. Dies bedeutet,  dass viele Verträge, in denen eine feste Laufzeit bei Vertragsschluss vereinbart wurde, nicht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit gekündigt werden können. Eine Kündigung wäre in einem solchen Fall unwirksam und könnten zur Fortführung des betreffenden Vertrages berechtigen. 

Sollten Sie auch eine Kündigung Ihres Prämiensparvertrages erhalten haben, stehe ich Ihnen gern mit meinem rechtlichen Rat zur Seite. In einem gemeinsamen Gespräch können wir die Erfolgsaussichten und Möglichkeiten, sich gegen eine Kündigung zur Wehr zu setzen, besprechen. 


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