Künftig erleichterte Befristung von Arbeitsverträgen

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Das Bundearbeitsgericht hat mit einer aktuellen Entscheidung die Befristung von Arbeitsverträgen erleichtert(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09, Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Lehrerin).

§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gestattet die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren. Das gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das hat in der Praxis teilweise zu abstrusen Ergebnissen geführt. Ein Arbeitnehmer, der z.B. in seiner Studienzeit kurze Zeit bei dem Arbeitgeber als Aushilfe gejobbt hatte, konnte ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht mehr wirksam befristet beschäftigt werden.

Das barg Nachteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Arbeitnehmer hatten, obwohl sie bei dem Arbeitgeber bereits beschäftigt waren, schlechtere (bzw. keine) Chancen auf eine befristete Einstellung. Der Arbeitgeber war gezwungen, einen ihm unbekannten Bewerber eher einzustellen, als einen Bewerber, den er aus einer Vorbeschäftigung kannte und schätzte. Das fanden weder die betroffenen Arbeitgeber, noch die Arbeitnehmer sinnvoll.

Umgekehrt gingen Arbeitgeber bei befristeten Neueinstellungen ein erhebliches Risiko ein, wenn sie in ihrer Personalabteilung nicht dezidierte Nachforschungen betrieben, ob der einzustellende Mitarbeiter vielleicht schon irgendwann mal in irgendeiner Form bei ihnen angestellt war. Die Befristung war dann unwirksam und man konnte den Arbeitnehmer nicht mehr loswerden.

Diese zwar dem Wortlaut nach logische, in den Konsequenzen aber unsinnige Praxis hat das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung begraben: Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Prüfen Sie bei befristeten Arbeitsverhältnissen immer die Wirksamkeit der Befristung. Diese ist nur gegeben, wenn der Arbeitgeber die zahlreichen notwendigen Formalitäten gewissenhaft eingehalten hat. Gab es Vorbeschäftigungen beim selben Arbeitgeber, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen, wäre zumindest die Befristung ohne Sachgrund unwirksam.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:Vorsicht bei Befristungen. Organisieren Sie Ihre Personalabteilung so, dass vor der befristeten Einstellung geprüft wird, ob es Vorbeschäftigungen gab. Auch Vorbeschäftigungen von wenigen Tagen, machen die Befristung bereits unwirksam, wenn diese nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Ein häufiger Fehler in der Praxis: Der Arbeitnehmer beginnt bereits zu arbeiten, obwohl der schriftliche Arbeitsvertrag (bzw. der Verlängerungsvertrag) noch gar nicht unterzeichnet ist. Hier riskiert der Arbeitgeber die Wirksamkeit der Befristung.

 

Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Fachanwalt für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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