Die Künstlersozialabgabe: Das sollten vor allem Auftraggeber wissen
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Was ist die Künstlersozialabgabe?
Die Künstlersozialabgabe ist ein sozialer Baustein und Bestandteil der Künstlersozialkasse. Diese Kasse befindet sich in Wilhelmshaven. Sie hat eine verwaltende Funktion und ist für die Erhebung der Beiträge und die Abwicklung mit der Künstlersozialversicherung zuständig. Sie leitet die Beiträge an die entsprechenden Versicherungen weiter.
Durch die Zahlung der Künstlersozialabgabe wird der Künstler/Publizist in puncto Renten-, Pflege- und Krankenversicherung unterstützt und sozial abgesichert. So wie bei anderen Arbeitnehmern auch, tragen Künstler und Publizisten nur 50 % der Versicherungsbeiträge selbst. Die anderen 50 % trägt hier die Künstlersozialkasse. Finanziert wird dies durch die Künstlersozialabgabe und durch Bundeszuschüsse.
Wer zahlt die Künstlersozialabgabe?
Grundsätzlich zahlt das Unternehmen, das einen Künstler oder Publizisten beauftragt, diese Sozialabgabe – nicht der leistende Künstler! Wer regelmäßig oder wiederkehrend als Unternehmen kreative Leistungen von selbstständig arbeitenden Künstlern oder Publizisten einkauft, ist abgabepflichtig.
Dabei muss der Künstler oder Publizist eine natürliche Person sein. Sie fragen sich, wann eine Person „natürlich“ ist? Das ist ganz einfach: Wir unterscheiden im deutschen Recht zwischen der „natürlichen“ und der „juristischen“ Person. Als natürliche Person gilt erst einmal jeder Mensch als Träger von Rechten und Pflichten (sogenanntes „Rechtssubjekt“). Dagegen ist eine juristische Person keine Person an sich, sondern ein Rechtsgebilde, das durch einen Rechtsakt (wie ein Eintrag ins Handelsregister) entsteht. Juristische Personen sind zum Beispiel ein Verein oder eine Aktiengesellschaft. Fällt also die Künstlersozialabgabe auch bei Zahlungen an eine GmbH an? Nein, weil auch diese eine juristische Person ist.
Viele Unternehmer sind sich allerdings gar nicht darüber im Klaren, dass sie zum Beispiel schon durch den Auftrag an einen freischaffenden Webdesigner die Abgabe an die Künstlersozialkasse leisten müssen. Doch Vorsicht: Auch hier schützt Unwissenheit nicht vor Strafe. Die Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung kontrollieren bei ihren Betriebsprüfungen die Fälligkeit der Künstlersozialabgabe sehr genau. Eine unterlassene Meldung oder eine fehlende Abgabe kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden. Zusätzlich werden Sie als Unternehmen rückwirkend geschätzt.
Wie und wo meldet ein Unternehmen die Abgabe für den Künstler/Publizisten an?
Wichtig: Es besteht eine Meldepflicht bei der Künstlersozialkasse! Die Erfassung Ihres Unternehmens erfolgt ganz einfach mithilfe eines Anmeldebogens. Nachdem Sie als Unternehmen registriert wurden, erhalten Sie eine Abgabenummer. Unter dieser Nummer müssen bis zum 31. März eines Jahres alle Aufträge, die Sie an Künstler/Publizisten erteilt haben, für das Vorjahr gemeldet werden. Die Künstlersozialkasse informiert Sie dann über die Höhe der zu zahlenden Abgabe. Ein Unternehmen, das sich einmal bei der Künstlersozialkasse registriert hat, muss über alle relevanten Posten in diesem Bereich sämtliche Belege mindestens fünf Jahre aufbewahren und sorgfältig Buch führen.
Künstlersozialabgabe Freibetrag
Gerade für sehr kleine Unternehmen ist interessant: Es gibt eine Geringfügigkeitsgrenze bis zur Erhebung einer Künstlersozialabgabe: Beträgt die Gesamtsumme aller im Jahr angefallenen Aufträge an Künstler/Publizisten nicht mehr als 450 € netto, wird die Künstlersozialabgabe nicht erhoben.
Künstlersozialabgabe berechnen
Die Künstlersozialabgabe berechnet sich prozentual. Der Abgabesatz wird jährlich neu durch den Bundesarbeitsminister festgelegt. Wie schon im Vorjahr beträgt er auch 2022 4,2 %. Die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe ist im seit 1983 existierenden Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) verankert. So besagt § 25 KSVG sehr verständlich und eindeutig unter anderem:
„(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.
(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind
1. die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden,
2. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen."
Ausgangspunkt der Berechnung sind alle Rechnungen (netto), die für künstlerische oder publizistische Leistungen von selbstständigen Kreativen in einem Kalenderjahr gestellt wurden.
Abgabepflichtig ist grundsätzlich alles, was der Künstler oder Publizist als Entgelt erhält, also z. B.:
- Gagen
- Honorare
- Tantiemen
- Lizenzzahlungen
- Sachleistungen
- Auslagenersatz
- Materialkosten
- Fremdkosten
- Transportkosten
Nicht abgabepflichtig sind:
- ausgewiesene Umsatzsteuer
- Zahlungen an juristische Personen (GmbH, UG, AG, e. V. etc.), an KG oder OHG
- Zahlungen an Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA, VG Bild-Kunst, VG Wort)
- steuerfreie Aufwandsentschädigungen
- nachgewiesene Reisekosten (in den steuerlichen Grenzen)
- steuerfreie Zahlungen gem. § 3 Nr. 26 EStG („Übungsleiterpauschale“)
- nachträgliche Vervielfältigungskosten
- rein durchlaufende Posten
- Zahlungen für Verwertung von Namensrechten
Um selbst einen Überblick zu erhalten, was später in etwa an die Künstlersozialkasse zu zahlen ist, hier einmal eine ganz einfache Formel dazu:
Ihre Bemessungsgrundlage x Vomhundertsatz (derzeit 4,2 %) = Künstlersozialabgabe
Beträgt Ihre Bemessungsgrundlage für das vorherige Geschäftsjahr beispielsweise 50.000 €, so ist an die Künstlersozialkasse ein Betrag in Höhe von 2100 € zu entrichten.
Wer gilt als selbstständiger Künstler/Publizist?
Die Vielfalt und Vielschichtigkeit der verschiedenen Berufsgruppen erschweren das genaue Einordnen, wer nun als Künstler/Publizist im Sinne der Sozialversicherung tätig ist. So zählen Influencer mittlerweile auch zur Gruppe der Künstler/Publizisten. Dazu hat die Künstlersozialkasse einen Katalog zusammengestellt, der eine grobe Übersicht darüber gibt. Allerdings ist diese nicht abschließend. Um ganz sicher zu sein, lohnt sich der Kontakt zur Künstlersozialkasse. Dort gibt man Ihnen Auskunft, denn wie immer gilt: Fragen kostet nichts. Wie oben aufgezeigt, können Fehler hingegen teuer werden.
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Rechtstipps zu "Künstlersozialabgabe" | Seite 2
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02.02.2010 Rechtsanwalt Michael Borth„… , sollen einfacher anerkannt werden. 6. Renten- und Sozialversicherungen für Künstler Für Künstler wird der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe von 4,4 Prozent auf 3,9 Prozent gesenkt. 7. Meldepflicht …“ Weiterlesen