Kürzung von Urlaub während Elternzeit

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 19.03.2019 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass es für Arbeitgeber möglich ist, den Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers während dessen Elternzeit zu kürzen.

Der gesetzliche Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit, d. h., Arbeitnehmer in Elternzeit erwerben auch dann einen Urlaubsanspruch, wenn sie sich in Elternzeit befinden. Allerdings können Arbeitgeber nach § 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) den Jahresurlaub „für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen“.

Möchte der Arbeitgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, muss er eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer abgeben. Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben.

Frage zur Elternzeit im Allgemeinen oder zur Kürzungsmöglichkeit von Urlaub in Elternzeit? Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung, wir helfen Ihnen gerne.

Rechtsanwalt Veit J. Rößger

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Zeilinger Rosenschon Fiebig Rößger in Regensburg


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