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Kurz und knapp 103 (Sozialrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht, Umweltrecht)

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de Notizbuch:

Beratungshilfe für Hartz-IV-Empfänger

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von Hartz-IV-Empfängern gestärkt und beschlossen, dass ihnen im Widerspruchsverfahren ein Anspruch auf Beratungshilfe zusteht. Wegen eines drohenden Interessenkonfliktes kann den Langzeitarbeitslosen nicht zugemutet werden, sich wegen der Einlegung eines Widerspruchs an die Behörde zu wenden, die zugleich den Bescheid erlassen hat,

Denn um seine Rechte effektiv wahrnehmen zu können, würde sich auch jemand mit mehr Einkommen von einem Anwalt beraten lassen. (Beschluss v. 11.05.2009, Az.: 1 BvR 1517/08)

Sturmschäden bei altem Gebäude

Sturmschäden an Gebäuden werden über eine Gebäudeversicherung erstattet. Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn Teile des Gebäudes sanierungsbedürftig sind, entschied das Oberlandesgericht Koblenz und gaben einer Immobilienbesitzerin Recht, deren Haus vom Orkan Kyrill beschädigt worden war.

Den Einwand des Versicherers, dass Teile des Gebäudes sanierungsbedürftig gewesen waren, ließen die Richter nicht gelten. (Urteil v. 15.05.2009, Az.: 10 U 1018/08)

Briefkasten ohne Namen reicht nicht

Ein Mann stellte einen Antrag auf Sozialhilfe. Da er seine Hilfsbedürftigkeit nicht ausreichend belegen konnte, schickte ihm sein Anwalt den Widerspruchsbescheid. Weil am Briefkasten des Mannes kein Namen angegeben war, erhielt er die wichtige Post nicht. Sein Anwalt beantragte daraufhin Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, da die Fristen bereits abgelaufen waren.

Das Landessozialgericht lehnte jedoch eine Wiedereinsetzung ab, weil der Mann es selbst verschuldet hatte, dass er die Post nicht rechtzeitig erhalten hatte. (Urteil v. 26.02.2009, L 6 SO 78/07)

Kampf ums Altpapier

Die Landeshauptstadt Kiel hatte einem privaten Entsorgungsunternehmen per Anordnung untersagt, Altpapier von Privathaushalten mit „blauen Tonnen" zu sammeln und zu verwerten. Dagegen zog die Entsorgungsfirma vor Gericht.

Nun hat das Bundesverwaltungsgericht den Streit entschieden und bestätigt, dass die kommunale Abfallentsorgung grundsätzlich Sache der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger ist. (Urteil v. 18.06.2009, Az.: 7 C 16.08)

(WEL)


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