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Kurz und knapp 16 (Unterhaltsrecht, Bankrecht & Anlegerrecht, IT/TK-Recht, Verwaltungsrecht)

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de Notizbuch:

 
Kindergartenkosten sind kein Mehrbedarf 

Die Kindergartenkosten werden zwar beim Kindesunterhalt als Bedarf eingestuft, soweit der Besuch des Kindergartens im sozialpädagogischen Interesse liegt. Sie zählen aber nicht zum Mehrbedarf, sondern werden von dem Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle bereits abgedeckt.

Dies entschied der Bundesgerichtshof. Damit kann ein Kind neben dem Tabellen-Unterhalt keine zusätzliche Bezahlung der Kindergartenbeiträge beanspruchen. (Az.: XII ZR 158/04)

 
Beweislast für Sparbucheintrag 

Eine Bank trägt grundsätzlich die Beweislast für das Nichtbestehen einer Forderung aus einem Sparbuch, etwa wenn sie sich auf eine unrichtige Eintragung beruft.

Gelingt es dem Geldinstitut jedoch, schlüssig und stichhaltig darzulegen, dass die Forderung nicht besteht, wird damit die Beweiswirkung der Sparbucheintragung erschüttert. Dann muss der Bankkunde Bestehen und Höhe der Forderung beweisen, urteilte kürzlich das Brandenburgische OLG. (Az.: 11 U 157/06)   

 
Beleidigung im Internet-Forum 

Beleidigende Beiträge in einem Internet-Forum müssen von dem Betreiber gelöscht werden, wenn der Betroffene es verlangt. Das gilt unabhängig davon, ob der Autor der Beleidigung dem Forenbetreiber bekannt ist oder es sich um einen anonymen Eintrag mit einem Nick-Namen handelt. 

Der Bundesgerichtshof stellte klar: Es ist dem Geschädigten nicht zumutbar, sich an den Autor zu halten. Er kann seinen Unterlassungsanspruch direkt gegen den Forenbetreiber richten. (Az.: VI ZR 101/06)

 
Vorsicht bei Widerspruch per E-Mail 

Für die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Bescheid einer Behörde genügt eine einfache E-Mail nicht. Im elektronischen Rechtsverkehr muss die E-Mail zumindest eine qualifizierte elektronische Signatur haben.

Gleiches gilt zum Beispiel für die Einlegung eines Widerspruchs gegen einen ALG II-Bescheid. Denn nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur lässt sich der Autor des Schreibens eindeutig identifizieren, so das Landessozialgericht Hessen. (Az.: L 9 AS 161/07) 

(WEL)


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