Kurz und knapp 89 (Strafrecht, Reiserecht, Verfassungsrecht, Tierrecht)
- 1 Minuten Lesezeit
Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de Notizbuch:
Aktuelle Entscheidung zum Schwarzfahren
Wer in öffentlichen Verkehrsmitteln schwarzfährt, macht sich gemäß § 265a Strafgesetzbuch des Erschleichens von Leistungen strafbar. Dabei legen die Gerichte einen strengen Beurteilungsmaßstab zugrunde und bejahen mehrheitlich auch dann eine Strafbarkeit, wenn der Fahrgast seinen Willen zum Schwarzfahren nicht nach außen deutlich gemacht hat.
Dass auch unauffälliges Schwarzfahren strafbar sein kann, hat das Oberlandesgericht Celle kürzlich bestätigt. (Az.: 32 Ss 159/08)
Kündigung einer Pauschalreise
Wer eine Pauschalreise gebucht hat, kann den Reisevertrag nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung kündigen. Entscheidend ist, wie die gebuchte Reise konkret ausgestaltet ist und welche Art und Dauer die Beeinträchtigung objektiv gesehen hat.
Nach diesen Grundsätzen hat auch das Amtsgericht München entschieden, dass der Wegfall von einem Tag bei einer zweiwöchigen Pauschalreise noch keine erhebliche Beeinträchtigung ist, die zur Kündigung berechtigt. (Az.: 275 C 10632/07)
Missbräuchliche Verfassungsklage
Ein Raser reichte in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Bußgeld in Höhe von 275 Euro und ein Fahrverbot ein. Doch die Verfassungsrichter wiesen seine Beschwerde als offensichtlich unzulässig und missbräuchlich ab. Er hatte weder den Verfassungsverstoß angegeben noch belegt, dass er zuvor durch alle Instanzen geklagt hatte.
Außerdem verhängte das Verfassungsgericht gegen den Raser eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro. (Az.: 2 BvR 2487/08)
Halter haftet auch für angeketteten Hund
Grundsätzlich haftet der Hundehalter, wenn sein Hund zubeißt. Das Landgericht Coburg hat das kürzlich auch bestätigt, wenn ein als bissig bekannter Hund angekettet ist. Im konkreten Fall hatte sich ein achtjähriges Kind trotz Warnungen dem angeketteten Hund genähert und wurde von ihm gebissen.
Die Richter verurteilten den Hundehalter zur Zahlung von 1.500 Euro Schmerzensgeld, weil er den Hund sicherheitshalber wegen dem Kind auch wegsperren hätte können. (Az.: 11 O 660/07)
(WEL)
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