Kurzarbeit verpflichtet zur Abgabe einer Steuererklärung

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Auf Grund der Corona-Krise sind so viele Menschen in Deutschland in Kurzarbeit wie noch nie zuvor. Was viele Arbeitnehmer nicht wissen ist, dass sie durch den Bezug des Kurzarbeitergeldes verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Das heißt, dass alle Arbeitnehmer, die in 2020 Kurzarbeitergeld bezogen haben, bis zum 31. Juli 2021 ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 abgeben müssen.



Sind Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben?

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer, die ausschließlich Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit beziehen, nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Etwas anderes gilt nur, wenn sie neben ihrem Erwerbseinkommen beispielsweise auch noch Einkünfte aus der Vermietung einer Immobilie erzielen.

Warum sind nun auch Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld erhalten, zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung leitet sich aus § 46 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab. Danach müssen alle Steuerpflichtigen, die im Vorjahr mehr als 410 Euro aus der Arbeitslosenversicherung oder andere Lohnersatzleistungen erhalten haben, eine Steuererklärung abgeben. Da das Kurzarbeitergeld aus der Arbeitslosenversicherung gezahlt wird, ergibt sich insoweit auch beim Bezug von Kurzarbeitergeld eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

Ist Kurzarbeitergeld steuerpflichtig?

Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, da es aus Beiträgen der Arbeitslosenversicherung gezahlt wird. Es unterliegt allerdings dem sogenannten Progressionsvorbehalt und seinem besonderen Steuersatz (§ 32b EStG). Danach ermittelt sich der Steuersatz aus dem Tarif, der auf die Summe der laufenden Einkünfte und der erhaltenen Lohnersatzleistungen anzuwenden wäre. Mit diesem höheren Steuersatz werden anschließend die laufenden Einkünfte besteuert, während das eigentliche Kurzarbeitergeld steuerfrei bleibt. Das ist auch der Grund, warum in solchen Fällen eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht.

Warum sollten Arbeitnehmer sich bei der Abgabe der Steuererklärung beraten lassen?

Aus dem höheren Steuersatz können sich im ungünstigsten Fall erhebliche Nachzahlungen an das Finanzamt ergeben.

Sollten Sie auf Grund des Bezuges von Kurzarbeitergeld zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein, beraten wir Sie gern und zeigen Ihnen auf, wie sich Steuernachzahlungen, beispielsweise durch Abschreibungsmöglichkeiten, vermeiden oder wenigstens mindern lassen. Gerne übernehmen wir für Sie auch die Erstellung und Abgabe Ihrer Steuererklärung sowie die Korrespondenz mit dem Finanzamt. Zur Vereinbarung eines Beratungstermins erreichen Sie uns telefonisch unter 030 220131006 oder 0152 01855989. Falls Sie lieber schriftlich Kontakt aufnehmen möchten, schreiben Sie bitte an info@kanzlei-bertram.com. Wir werden uns dann umgehend bei Ihnen melden. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!


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