Kurzarbeitergeld (KUG) Rückzahlungsbescheid und Rückzahlung: Welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen?
- 4 Minuten Lesezeit
1. Einführung
Das Kurzarbeitergeld (KUG) hat während der Corona-Pandemie von 2020 bis 2022 eine entscheidende Rolle in Deutschland gespielt, um Arbeitsplätze zu sichern und Unternehmen vor Insolvenz zu schützen. Die Bundesregierung hat mehrere Sonderregelungen und Änderungen eingeführt, um den Zugang zum KUG zu erleichtern und die Leistungen zu erweitern.
Umso schmerzlicher ist es, wenn nun nach mehreren Monaten - aus welchen Gründen auch immer - ein Rückforderungsbescheid bzgl. dem gewährten Kurzarbeitergeld eingeht.
Vor dem Hintergrund einer schlechten Wirtschaftslage und angespannten Liquiditätsverhältnissen kann die Rückforderung des KUG ein Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage bringen.
Umso wichtiger ist es, in solch einer Situation unverzüglich einen fachkundigen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um die Rechtmäßigkeit der Rückforderung zu prüfen und eine Taktik zu entwickeln, um den Rückforderungsanspruch abzulehnen, zumindest aber ausreichend Zeit für den Aufbau von Liquidität, zu erreichen.
2. Das Kurzarbeitergeld (KUG)
Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine finanzielle Unterstützung, die Arbeitgebern in Deutschland zur Verfügung steht, wenn sie aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder unvermeidbaren Ereignissen gezwungen sind, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu reduzieren.
Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine soziale Versicherungsleistung in Deutschland, die Arbeitgebern ermöglicht, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu reduzieren, anstatt sie zu entlassen.
Geregelt ist das KUG in § 95 SGB III.
In der Regel beläuft sich das Kurzarbeitergeld auf 60% des "normalen" Gehalts des Arbeitnehmers.
Danach sind diese grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von KUG
- Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall,
- Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen,
- Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (das heißt Voraussetzungen bei Ihren Beschäftigten),
- Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Arbeitsagentur am Betriebssitz.
3. Voraussetzungen und Gründe für eine Rückforderung
Die Bundesagentur für Arbeit prüft innerhalb von sieben Monaten nach dem Leistungszeitraum abschließend das vom Arbeitgeber ausgezahlte KUG. Wenn sich herausstellt, dass der Arbeitgeber zu Unrecht KUG erhalten hat oder die Voraussetzungen für die Gewährung des KUG nicht mehr vorliegen, kann die BA das KUG zurückfordern.
Es gibt verschiedene Gründe, die zu einer Rückforderung führen können:
- Der Arbeitgeber hat falsche Angaben zu den Voraussetzungen für die Gewährung des KUG gemacht.
- Es fehlen die Nachweise für eine Berechtigung des Bezugs von KUG.
- Der Arbeitgeber hat gegen die Regelungen zur Kurzarbeit verstoßen.
- Es tritt eine Verbesserung der Beschäftigungslage ein, sodass keine Kurzarbeit mehr nötig ist.
- Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsausfall nur vorgetäuscht.
4. Rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten bei Rückforderung
Wenn KUG zurückgefordert wird, ist die Bundesagentur für Arbeit beweispflichtig.
Der Arbeitgeber hat allerdings mitzuwirken, indem er Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt.
Es gibt jedoch verschiedene rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten:
- Der Arbeitgeber kann die Richtigkeit seiner Angaben nachweisen, indem er alle erforderlichen Unterlagen vorlegt.
- Der Arbeitgeber kann darlegen, dass er alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern.
- Der Arbeitgeber kann beweisen, dass er die Regelungen zur Kurzarbeit eingehalten hat.
- Der Arbeitgeber kann darlegen, dass trotz einer Verbesserung der Beschäftigungslage weiterhin ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt.
- Der Arbeitgeber kann nachweisen, dass er keinen Arbeitsausfall vorgetäuscht hat (ggf. durch eidesstattliche Erklärung und Zeugenbenennung etc.).
5. Fazit
Die Rückforderung von Kurzarbeitergeld kann erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitgeber und sein Unternehmen haben. Ebenso auf die Arbeitnehmer, welche Kurzarbeitergeld bezogen haben.
Arbeitgeber müssen sich auf mögliche Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen einstellen und die Beitragsberechnungen korrigieren. Arbeitnehmer könnten mit Steuernachzahlungen konfrontiert werden, da aus dem lohnsteuerfreien Kurzarbeitergeld nachträglich lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn wird.
Bei Rückforderungsbescheiden und Rückforderungsverlangen durch die Agentur für Arbeit ist daher die Hinzuziehung eines fachkundigen Rechtsanwalts anzuraten. Auch vor dem Hintergrund, dass neben der Rückforderung schlimmstenfalls noch strafrechtliche Vorwürfe wie z. B. Leistungsbetrug im Raum stehen.
Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten.
Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für eine rechtliche Beurteilung und Einschätzung Ihres Falles zur Verfügung und vertrete durchsetzungsstark und resolut auch Ihre Interessen ggü. Förderbanken, dem Bundesministerium für Wirtschaft, den Landesbanken, Behörden, Bundesagentur für Arbeit etc. Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder schreiben Sie mich an.
Ich berate bundesweit vor Ort oder via Zoom als Fachanwalt in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Insolvenzrecht, insbesondere in den Städten und Großräumen um Stuttgart, Heilbronn, Karlsruhe, Freiburg, Ulm, Augsburg, München, Frankfurt, Wiesbaden, Saarbrücken, Kaiserslautern, Bonn, Wuppertal, Duisburg, Nürnberg, Münster, Saarbrücken, Düsseldorf, Köln, Dortmund, Hannover, Kassel, Leipzig, Dresden, Bremen, Hamburg und Berlin.
#KUG #Kurzarbeitergeld #Rückzahlungsbescheid #Rückzahlungsverlangen #Rückzahlungsforderung #Gesellschaftsrecht #Handelsrecht #Corona-Überbrückungshilfe #Überbrückungshilfe #Wirtschaftsrecht #Widerspruch #FachanwaltGesellschaftsrecht #FachanwaltHandelsrecht #FachanwaltSteuerrecht #FachanwaltInsolvenzrecht #Rechtsanwalt #Anwalt #Spezialist #Fachanwalt #Fördergelder #Überbrückungshilfe #Corona-Hilfen
Artikel teilen: