Längere Probezeit oder befristeter Arbeitsvertrag?
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Das Arbeitsleben wird aufgrund neuer Technologien und immer schnellerem Fortschritt anspruchsvoller und komplexer. Daher liegt es für viele Unternehmen nahe, den neuen Mitarbeiters zu erproben. Hierbei wird in der Regel dem unbefristeten Arbeitsverhältnis eine Probezeit vorgeschaltet. Der Arbeitgeber hat so die Möglichkeit, die Fähigkeiten und Qualifikationen des neuen Mitarbeiters näher kennenzulernen und zu prüfen.
Für den Arbeitgeber stellt sich oftmals die Frage, wie lange die Probezeit dauern darf? Gesetzlich wird davon ausgegangen, dass üblicherweise sechs Monate reichen. Allerdings darf die Probezeit in besonders gelagerten Einzelfällen auch länger ausfallen. Hierbei spielt es für das Bundesarbeitsgericht aber eine wichtige Rolle, dass die Erprobung nicht nur ein Scheingrund ist, um das Arbeitsverhältnis zu befristen. Dies wird beispielsweise dann angenommen, wenn der Arbeitnehmer schon zuvor befristet oder unbefristet angestellt war und mit mehr oder weniger denselben Arbeitstätigkeiten betraut wird. Des Weiteren muss die Dauer der Erprobungszeit in einem angemessenen Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Tätigkeit stehen.
Die Vereinbarung einer Probezeit über die Frist von sechs Monaten hinaus, ist für den Arbeitgeber jedoch zumeist mit rechtlichen Risiken verbunden. Denn der Arbeitnehmergelangt einerseits in den Anwendungs- und Schutzbereich des Kündigungsschutzgesetzes und andererseits sind auf ihn die regulären Kündigungsfristen anwendbar.
Für den Arbeitgeber ist es daher vorteilhafter, die Probezeit als befristetes Probearbeitsverhältnis auszugestalten.
Unser Tipp:
Wenn der Arbeitgeber den zukünftigen Mitarbeiter unbedingt länger als sechs Monate erproben möchte, besteht nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit die Möglichkeit, ein zunächst befristetes Arbeitsverhältnis abzuschließen. Dieses Arbeitsverhältnis darf nämlich ohne Sachgrund bis zu einer Dauer von zwei Jahren befristet werden, wenn der betroffene Arbeitnehmer nicht schon zuvor befristet oder unbefristet angestellt war.
Ihre
Kanzlei Glatzel & Partner
www.glatzel-partner.com
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