Lärmende Nachbarn – was tun?
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Häufig sorgen Partylärm, Hundegebell oder laute Musik für Unfrieden im Haus. Ein Mieter muss jedoch unzumutbare Geräuschbelästigungen durch Nachbarn nicht hinnehmen.
Ist der Lärm wegen der Lautstärke, Uhrzeit, Dauer oder Häufigkeit nicht mehr tolerierbar, kann der Mieter sowohl vom Lärmverursacher als auch vom Vermieter Unterlassung verlangen.
Eine unzumutbare Geräuschbelästigung durch Nachbarn ist ein Mangel der gemieteten Wohnung, den der Vermieter (soweit möglich) abstellen muss. Der Vermieter hat den Lärmverursacher abzumahnen und notfalls zu kündigen.
Ändert sich trotz der Beschwerden nichts, kann der beeinträchtigte Mieter sowohl gegen den lärmenden Nachbarn als auch gegen den Vermieter auf Unterlassung bzw. Unterbindung des Lärms klagen.
Solange der Lärm (und damit der Mangel) anhält, kann der Mieter die Miete mindern. Die Höhe der Minderung hängt von der Intensität und Dauer der Geräuschbelästigung ab.
Ist dem genervten Mieter der Lärm nicht länger zumutbar, kann er in extremen Fällen sein Mietverhältnis fristlos kündigen.
Kommt es zum Gerichtsprozess, muss der beeinträchtigte Mieter das Ausmaß der Lärmbelästigung durch Zeugen beweisen. Ein detailliertes Lärmprotokoll ist nicht erforderlich.
Zu beachten ist allerdings, dass nicht jeder Lärm unzumutbar ist. So ist z.B. bei Kinderlärm eine höhere Toleranz angezeigt als bei lauter Partymusik. Letztlich muss jeder Einzelfall gesondert geprüft und beurteilt werden, da die deutschen Gerichte eine fast unübersehbare Vielzahl von Einzelfallentscheidungen zu diesem Thema getroffen haben.
Wichtiger Hinweis zum Thema Kosten
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