Landgericht Stuttgart zur Verjährung des Anspruches auf Rückerstattung eines Bankbearbeitungsentgeltes

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Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 5.2.2014, Az. 13 S 126/13, entschieden, dass der Anspruch auf Rückerstattung eines unwirksam vereinbarten Bankbearbeitungsentgelts bzgl. eines Verbraucherdarlehensvertrags aus dem Jahr 2008 im Jahr 2013 noch nicht verjährt war.

Der Kläger erhob im Jahr 2013 vor dem Amtsgericht Klage auf Rückerstattung eines Bankbearbeitungsentgeltes in Höhe von 475,72 EUR. Die beklagte Bank wurde daraufhin zur Zahlung verurteilt. Gegen das amtsgerichtliche Urteil legte die Bank Berufung ein, weshalb sich das Landgericht Stuttgart mit der Sache zu befassen hatte.

Das Landgericht Stuttgart führte in seiner Entscheidung zunächst aus, dass das Bankbearbeitungsentgelt aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden nicht wirksam vereinbart wurde (hierzu hat sich mittlerweile auch der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen geäußert und der Wirksamkeit entsprechender Klauseln zur Vereinbarung von Bankbearbeitungsentgelten eine Absage erteilt).

Von Bedeutung ist darüber hinaus die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart zur Frage der Verjährung solcher Rückerstattungsansprüche. Grundsätzlich beginnt die regelmäßige Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dabei 3 Jahre.

Unproblematisch in dem Fall war, dass der Anspruch auf Rückerstattung im Jahr 2008 entstand. Nach der regelmäßigen Verjährung (und nach Auffassung der beklagten Bank) müsste der Rückerstattungsanspruch danach eigentlich mit Ablauf des Jahres 2011 verjährt gewesen sein.

Fraglich war allerdings, wann der Gläubiger/Kläger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Hierbei ist zu erwähnen, dass sich erst in den Jahren 2010 und 2011 eine Rechtsprechung bei einigen Oberlandesgerichten entwickelte, die Rückerstattungsansprüche wegen Bankbearbeitungsentgelten in solchen Fällen bejahte.

Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 5.2.2014, Az. 13 S 126/13) führte zur Frage der Verjährung u.a. Folgendes aus:

„… Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB verfolgt, hat aber nur dann Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Der Verjährungsbeginn setzt zwar grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist deswegen in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Die Rechtsunkenntnis des Gläubigers kann aber den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. BGH Urteile vom 15.06.2010, XI ZR 309/09 und 07.12.2010, XI ZR 348/09 jeweils m.w.N.).

Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit wussten die Kläger zwar, dass ihnen das Bearbeitungsentgelt von der Beklagten einseitig und ohne konkrete Gegenleistung vorgegeben war. Für die Kläger und auch einen spezialisierten, sie beratenden Rechtsanwalt war aber damals in der unsicheren und zweifelhaften, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägten Rechtlage nicht erkennbar, dass sich im Laufe der Jahre 2010 und 2011 eine obergerichtliche Ansicht herauskristallisieren würde, welche das Bearbeitungsentgelt – anders als das Disagio – als eine unwirksame Preisnebenabsprache einordnen würde. Erst die Veröffentlichungen im Jahr 2011 gaben im Sinne von § 199 Abs.1 Nr.2 BGB Anlass, von einer unwirksamen Vereinbarung und damit von einem Bereicherungsanspruch auszugehen. (…) Eine dahingehende Entwicklung, dass die das Bearbeitungsentgelt betreffende Klausel für unwirksam erklärt werden würde, war bis zum Jahr 2010 nicht zu erkennen.“

Fazit:

Von Bedeutung ist, dass das Gericht für die Frage der Verjährung nicht auf das Jahr des Vertragsschlusses in 2008 abstellte. Vielmehr sei nach Auffassung des Gerichts auf das Jahr 2011 abzustellen, als sich eine Rechtsprechung entwickelte, die Rückerstattungsansprüche bejahte. Dann war aber der im Jahr 2013 geltend gemachte Anspruch noch nicht verjährt.

Wie diese Frage letztlich zu beantworten sein wird, wird hoffentlich der Bundesgerichtshof noch in diesem Jahr entscheiden. Voraussichtlich im Oktober 2014 wird sich der Bundesgerichtshof dazu äußern und sich evtl. auch dazu äußern, ob nicht sogar eine längere Verjährungsfrist als die regelmäßige von drei Jahren gilt.


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