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Landgericht – was Sie wissen und beachten müssen!

Das Landgericht (LG) ist ein ordentliches Gericht, das im Instanzenzug zwischen dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht (OLG) als höhere Instanz angesiedelt ist. Neben dieser Funktion als Berufungsgericht und Beschwerdegericht für Zivilprozesse vor dem Amtsgericht (z.B. Kindschaftssachen, Familiensachen), ist das Landgericht auch als erste Instanz für alle Zivilprozesse zuständig, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind (z.B. Zivilstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 5.000 Euro) und auch für alle Prozesse aus dem Bereich Beamtenrecht. Im Strafrecht ist das Landgericht als erste Instanz zuständig für die Aburteilung von Verbrechen (Schwurgericht) und Vergehen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts fallen.

Im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) finden sich die für das LG maßgeblichen Bestimmungen in den §§ 59 ff. Das Landgericht ist mit einem Präsidenten, vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt. Im Gegensatz zum Oberlandesgericht können am LG Richter kraft Auftrags und Richter auf Probe eingesetzt werden. Beim Landgericht gibt es Zivilkammern, Strafkammern und der Kammer für Handelssachen und weitere spezielle Kammern (z.B. für Baulandsachen), die das Landgericht als Spruchkörper repräsentieren. Jede Kammer ist regelmäßig mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt, außer es ist gesetzlich die Entscheidung eines Einzelrichters angeordnet.


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Rechtstipps zu "Landgericht" | Seite 198