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Laptop im Pkw – Ein Fall für die Privathaftpflicht?

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Wird ein Laptop im Auto durch den Fahrer beschädigt, stellt sich die Frage, ob die Privathaftpflicht den Schaden ersetzt. Viele Versicherungen enthalten Klauseln, die eine Erstattung ausschließen. Die Privathaftpflichtversicherung muss nicht für jedes Missgeschick Schadensersatz leisten. Das zeigt ein Fall, der vom Amtsgericht (AG) München entschieden wurde. Ein Autofahrer beschädigte den Laptop eines Bekannten, als er den Fahrersitz vor der Abfahrt einstellen wollte. Er erstattete dem Bekannten die Kosten für einen neuen Laptop und forderte den Betrag von seiner Privathaftpflichtversicherung. Aber der Versicherer verwies auf eine Klausel, wonach Schäden nicht versichert sind, die der Fahrer, Besitzer, Führer und Halter eines Kfz beim Gebrauch des Fahrzeugs verursacht hat.

Versicherungsklauseln

Viele Privathaftpflichtversicherungen enthalten diese sog. „Kleine Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugklausel", die den Versicherungsschutz für Schäden ausschließt, wenn sie während des Gebrauchs des Fahrzeugs verursacht werden. Ob die Privathaftpflichtversicherung im Schadensfall einspringen muss, entscheidet sich also nach dem konkreten Schadensablauf. Es kommt also darauf an, ob der Schaden beim Fahrzeuggebrauch entstanden ist.

Gebrauch des Fahrzeugs

Im Ausgangsfall kam es entscheidend darauf an, ob das Einstellen des Fahrzeugsitzes bereits als Gebrauch des Fahrzeugs anzusehen ist. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Schäden, die beim Be- und Entladen entstehen, bereits aus dem Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossen sind. Daher hat das AG München das Einstellen des Fahrersitzes als unmittelbar zur Vorbereitung der Abfahrt dienende Handlung zum Gebrauch des Fahrzeugs gezählt. Damit musste die Privathaftpflichtversicherung den Schaden nicht erstatten.

(AG München, Urteil v. 28.10.2010, Az.: 222 C 16217/10)

(WEL)
Foto(s): ©iStockphoto.com

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