Leasingrückgabe! Warum Sie häufig draufzahlen!

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Wer sein Leasingfahrzeug am Ende des Leasingzeitraums zurückgibt und sich zunächst freut , ein "Guthaben" erstattet bekommen zu müssen, weil die KM nicht erreicht waren und "nichts dran" war am Fahrzeug, erlebt häufig das genaue Gegenteil:

Das Fahrzeug wird zunächst ohne Beisein des Leasingnehmers meistens von einer sogenannten technischen Sachverständigenorganisation "begutachtet".

Hierbei werden dann Schäden ermittelt, die dann einseitig nicht mehr als übliche Gebrauchsspuren gekennzeichnet werden und schon werden die Euros abgezogen oder nachgefordert, wegen angeblichem Minderwert des Leasingfahrzeugs.

Oftmals mehrere hundert Euro.

Hier ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Hersteller und Leasinggeber im Hinblick auf die Schadensvielfalt und vor allem Schadenshöhe sehr viel Phantasie haben.

So werden häufig Steinschläge am vorderen Stoßfänger und kleinere Lackverkratzungen hergenommen, um erhebliche Beschädigung zu beweisen.

Dabei ist die Rechtsprechung hierzu deutlich. So hat das Landgericht München bereits im Jahr 1996 festgestellt:

Schäden wie Kratzer an Dach, Klappern vorn und hinten können durch die Benutzung von Waschanlagen entstehen. Leichte Einbeulungen an drei Türen und dem Seitenteil hinten rechts sind typische Gebrauchsspuren bei Benutzungen von Fahrzeugen im dichten Verkehr und bei knappen Parkmöglichkeiten. Solche Schäden sind daher nicht geeignet eine übervertragliche Abnutzung eines Leasingfahrzeuges zu belegen.

(LG München I, Urteil vom 09. Oktober 1996 – 15 S 9301/96 –)


Nach den Praxiserfahrungen der Kanzlei schutte.legal dürfte die überwiegende Mehrheit der angezeigten Schäden dem obigen Schadensbild entsprechen.

Hinzu komm dass zu hinterfragen ist, wer die Schäden wann festgestellt hat. 

Oftmals ist zwischen Rückgabe und Begutachtung nämlich ein gewisser Zeitraum entstanden, bei dem der ehemalige Leasingnehmer keinen Einfluss auf den Zustand des Fahrzeugs hatte.

Also selbst wenn eine erhebliche Beschädigung festzustellen wäre, wäre die Beweislast für die Verursachung auch hierfür bei der Leasinggeberin:

Verlangt der Leasinggeber bei Beendigung eines Kfz-Leasingvertrages den finanziellen Ausgleich einer übervertraglichen Abnutzung des Fahrzeuges hat er eine solche Abnutzung nachzuweisen. Bestimmen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasingvertrages dazu, daß bei Rückgabe des Fahrzeuges im Zweifel über Schäden und Mängel ein Gutachten eines von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennenden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu erstellen ist, bedeutet dies nicht, dass es dem Gutachter überlassen bleibt, zu bestimmen, was unter vertragsgemäßer bzw. übervertraglicher Nutzung zu verstehen ist. Ein von dem Leasinggeber eigenmächtig eingeholtes Gutachten eines DEKRA-Sachverständigen ist daher lediglich als Parteivortrag für übermäßige Abnutzung des Leasing-Fahrzeuges zu werten.

(LG München I, Urteil vom 09. Oktober 1996 – 15 S 9301/96 –)

Rechtsanwalt Torsten Schutte, Fachanwalt für Verkehrsrecht, kämpft für Sie auf Augenhöhe mit der Leasinggesellschaft und lässt sich von der Rückgabepraxis nicht beeindrucken. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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