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Lebensversicherer müssen nachzahlen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die von verschiedenen Lebensversicherungsunternehmen verwendeten Klauseln zum Rückkaufswert und zum Stornoabzug im Falle der Kündigung von Kapitallebens-und privaten Rentenversicherungen unwirksam sind. Betroffen sind die vier großen Versicherer.

Da alle Lebensversicherungsunternehmen gleiche oder ähnliche Klauseln verwendet haben, dürften die Urteile auch auf alle anderen Versicherungsunternehmen anwendbar sein.

Es wurde entschieden, dass die Versicherungsgesellschaften diese Klauseln nicht mehr verwenden dürfen. Wichtiger für Sie ist jedoch, dass die Versicherer sich bei der Rückabwicklung der Verträge auch nicht auf die unwirksamen Klauseln berufen dürfen.

Es geht darum, dass die Versicherungen von den eingezahlten Prämien zunächst die Abschlusskosten abgezogen haben. Dies führte dazu, dass in den ersten drei bis fünf Jahren kaum oder überhaupt kein Wert vorhanden war. Bei vorzeitigem Rückkauf oder Beitragsfreistellung der Lebensversicherung erhielten die Kunden deshalb entweder gar nichts oder weniger als ihnen zustand.

Außerdem haben die Versicherer einen sogenannten Stornoabzug vorgenommen.

Dieser Praxis haben die Gerichte nunmehr einen Riegel vorgeschoben. Die Versicherungsnehmer haben deshalb Anspruch auf eine Nachzahlung, die sich auf die Erstattung des Stornoabzugs und eines Teils der Abschlusskosten belaufen dürfte.

Betroffen sind Versicherungsnehmer, deren Vertrag zwischen Mitte 1994 und Ende 2007 in Form einer kapitalbildenden Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen wurde. Darüber hinaus müssen diese Versicherungen entweder bereits gekündigt oder prämienfrei gestellt worden sein. Es wird mit Nachzahlungen von möglicherweise bis zu 500,00 € pro Vertrag gerechnet. Die Höhe hängt jedoch vom der Höhe der Prämien, den Abschlusskosten und dem Stornoabzug ab. Die genauen Zahlen kennt nur das Versicherungsunternehmen.

Die Versicherer müssen deshalb zur Auskunft und zur Nachzahlung aufgefordert werden. Hierbei unterstützen wir Sie gerne.

Die Nachzahlungsansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Verträge zurückgekauft oder prämienfreigestellt worden sind. Nachzahlungen können deshalb nur dann verlangt werden, wenn die Verträge im Jahre 2010 oder später zurückgekauft oder prämienfrei gestellt worden sind.

D. Goertz                                                                   

Rechtsanwalt

Tätigkeitsschwerpunkt Versicherungsrecht


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