Leiharbeit / Änderungen 2012

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Die Silvesterparty ist erst ein paar Tage her und das neue Jahr noch gar nicht so alt.
Darum ist es höchste Zeit zu schauen, was sich 2012 alles im Arbeitsrecht tun wird.
Im ersten Artikel aus der Reihe „Arbeitsrecht 2012" stehen die Leiharbeitnehmer im Vordergrund.

Ein Blick auf die Verhältnisse in der Leiharbeit zeigt die ersten Veränderungen des neuen Jahres.

Seit 1. Januar 2012 gilt für die Leiharbeitnehmer ein Mindestlohn von 7,89 Euro in den alten Bundesländern und von 7,01 Euro in den neuen Bundesländern. Dieser wird im November nochmals angehoben.

Bereits seit 1. Dezember 2011 haben Leiharbeitnehmer einen Anspruch darauf, über freie Stellen im Unternehmen informiert zu werden (§13 a AÜG), sowie Gemeinschaftseinrichtungen und - dienste des Unternehmens nutzen zu dürfen (§ 13 b AÜG).

Das heißt beispielsweise, Leiharbeitnehmer dürfen die Kantine oder den Betriebskindergarten nutzen. Weitere Infos unter www.DieOnlineKanzlei.de

Rechtsanwalt Borth


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