Leitende Angestellte in Spanien – Die königliche Rechtsverordnung 1382/1985

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Viele deutsche Unternehmen, deren Tochtergesellschaften ihren Sitz in Spanien haben, werden häufig mit dem Problem der Leitung konfrontiert. Nach Auswahl des geeigneten Kandidaten muss entschieden werden, ob dieser nun als Geschäftsführer eingestellt oder zum Mitglied des Verwaltungsrates, bzw. Chief Executive („Consejero Delegado“) ernannt werden soll. Einerseits möchte man, dass der neue Leitende Angestellte die Firma nach außen vertritt, anderseits sollte man berücksichtigen, dass diese Doppelfunktion eine rechtliche Problematik birgt.

Die Vertragsbeziehung des Leitenden Angestellten („Alto Directivo“) ist in Spanien als eine arbeitsrechtliche Beziehung besonderer Art nach der Königlichen Rechtsverordnung 1382/1985 vom 1. August ausgestaltet. Gemäß der Rechtsprechung des spanischen Tribunal Supremo in Arbeitssachen wird jedoch, sobald der Leitende Angestellte zum Mitglied des Verwaltungsrates oder zum Verwalter der Gesellschaft ernannt wird, das Verhältnis zwischen dem „Alto Directivo“ und der Gesellschaft als ein rein gesellschaftsrechtliches Verhältnis betrachtet. Diese Auslegung folgt der sogenannten „Lehre der Bindung“ („Doctrina del Vínculo“), nach der die handelsrechtliche Beziehung die arbeitsrechtliche „absorbiert“. Daraus ergeben sich Konsequenzen, die v. a. im Falle einer Entlassung des leitenden Angestellten bedeutsam werden:

  • Der leitende Angestellte kann aus der Arbeitslosenversicherung ausgegliedert werden, womit der Anspruch auf Arbeitslosenschutz entfällt, wenn die spanische Sozialversicherung versteht, dass die handelsrechtliche Beziehung die arbeitsrechtliche „absorbiert“ hat.
  • Spanische Arbeitsgerichte können im Streitfall ihre Unzuständigkeit aufgrund des Nichtbestehens einer arbeitsrechtlichen Beziehung erklären und das Verfahren an die Zivil- und Handelsgerichte verweisen.
  • Die im Arbeitsvertrag vereinbarten Abfindungen können von einem Handelsgericht als rechtsunwirksam erklärt werden, da nach dem Kapitalgesellschaftsgesetz die Vergütung der Verwalter in der Gesellschaftssatzung festgelegt werden muss. Andererseits haben einige Urteile dagegen das Nicht-Einhalten der Gesellschaft von vereinbarten Abfindungen bei der Entlassung eines Leitenden Angestellten, der gleichzeitig Verwalter war, als einen Willenswiderspruch und Bösgläubigkeit aufgefasst. Hinzukommt eine von mancher Rechtsprechung anerkannte Ausnahme zur Lehre der Bindung, die vom „Fremdbestimmungselement“ einer arbeitsrechtlichen Beziehung ausgeht und versteht, dass dieses gegeben ist, insofern ein geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied den Anweisungen und Bestimmungen des Verwaltungsrates unterliegt und somit als Weisungsempfänger seine arbeitsrechtliche Beziehung zur Gesellschaft überwiegt.

Die Gesellschaft möchte ihren leitenden Angestellten „zufrieden halten“. Obwohl es wie gesagt schwierig sein kann, dem leitenden Angestellten, der zum Verwalter oder Verwaltungsratsmitglied ernannt wird, den Status des Angestellten vor seiner Ernennung zu erhalten – und besonders die Beschlüsse der spanischen Sozialversicherung bezüglich der Ausgliederung aus der Arbeitslosenversicherung schwer zu verhindern sein können – kann es hilfreich sein, wenn der leitende Angestellte gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsorgans der Gesellschaft ist oder werden soll. Dieser Umstand sollte aber ausdrücklich im Vertrag geregelt werden, wobei festzuhalten ist, dass die Vorschriften der Königlichen Rechtsverordnung nach dem Willen der Parteien weiterhin gelten sollen.


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