Leitlinien das BAG zur Corona-Testpflicht für Arbeitgeber

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Mit seiner Entscheidung vom 01.06.2022 – 5 A ZR 28/22 – hat das Bundesarbeitsgericht Pandemie-Leitlinien für Arbeitgeber aufgestellt. Zugrunde lag der Fall einer Arbeitnehmerin, die an der Bayrischen Staatsoper als Flötistin beschäftigt war. Die Bayrische Staatsoper hat ein betriebliches Hygienekonzept aufgestellt, zu der auch eine Teststrategie gehört. Die Arbeitnehmerin weigerte sich, Tests vornehmen zu lassen und sah darin einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit. Der Arbeitgeber stellte sie daraufhin unbezahlt frei. Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin. Sie wurde vom BAG abgewiesen.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist eine Verpflichtung des Arbeitgebers geregelt, dass er Arbeitsleistungen so regeln muss, dass Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Der Arbeitgeber kann weiterhin zur Ordnung des Verhaltens im Betrieb Weisungen nach § 106 Satz 2 Gewerbeordnung erteilen. Hinzu kommen Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes. Nach diesen Vorschriften war die Anweisung des beklagten Arbeitgebers zur Durchführung der Teststrategie rechtmäßig. Der Fall spielte zu einem Zeitpunkt, in dem es noch keine 3G-Regel gab. Diese gilt auch jetzt nicht mehr.

Zur Wirksamkeit der Coronatests müssen Arbeitgeber Eckpunkte beachten. Es bedarf eines betrieblichen Hygienekonzepts, soweit ein Betriebsrat im Unternehmen besteht, muss dieser beteiligt werden. Es darf kein milderes Mittel geben, das vor der Ansteckung mit dem Corona-Virus schützt. Hierunter fällt z.B die Masken- und Abstandsregelung. Weiterhin muss der Datenschutz gewährleistet sein, sowohl bei der Testpflicht als auch bei 3-G-Kontrollen.

Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Die Pressemitteilung des BAG gibt den Arbeitgebern aber wichtige Anhaltspunkte für die Coronaregelungen im Unternehmen. Einseitige Anordnungen von Coronatests sind daher möglich und einseitige Freistellungen bei Weigerung zulässig. Vergütungsansprüche der Arbeitnehmerin wurden in der Entscheidung des BAG wegen ihrem fehlenden Leistungswillen zurückgewiesen.


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