Leonidas Associates III – Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden

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Das Amtsgericht Fürth hat am 22. November 2022 das Insolvenzverfahren über die Leonidas Associates III GmbH & Co. KG regulär eröffnet (Az. IN 654/21). Gläubiger und Anleger können ihre Forderungen nun bis zum 9. Januar 2023 beim Insolvenzverwalter anmelden.

Anleger konnten sich an der Leonidas Associates III GmbH & Co. KG über Nachrangdarlehen beteiligen. Die Mindestdarlehenssumme betrug 5.000 Euro. Die Laufzeit endete zum 31. Dezember 2021. Doch schon einige Tage vorher wurde klar, dass die Rückzahlung der Darlehen nicht gesichert war, da sich die Gesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten befand. Kurz vor Weihnachten stellte sie schließlich Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und das Amtsgericht Fürth eröffnete am 27. Dezember 2021 das vorläufige Insolvenzverfahren.

Nun ist das Insolvenzverfahren rund 11 Monate später regulär eröffnet worden, so dass Anleger und Gläubiger ihre Forderungen ab sofort schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden können. Für die Anleger könnte jedoch die vereinbarte Nachrangklausel zum Problem werden. Besonders im Insolvenzfall zeigt sich, dass Nachrangdarlehen hochriskante Geldanlagen sind. Denn aufgrund des Nachrangs werden die Forderungen der Gläubiger im Insolvenzverfahren nachrangig behandelt, d.h. sie müssen sich hinter allen anderen Gläubigern anstellen. Das kann dazu führen, dass sie im Insolvenzverfahren komplett leer ausgehen.

„Allerdings ist der Nachrang bei Nachrangdarlehen häufig nicht wirksam vereinbart worden. Das gilt es zunächst zu prüfen. Ist die Nachrangklausel unwirksam, werden die Forderungen der Anleger auch gleichrangig behandelt. Daher sollten die Forderungen auch unbedingt beim Insolvenzverwalter angemeldet werden“, sagt Rechtsanwältin Eva Birkmann, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Unabhängig vom Insolvenzverfahren können Anleger auch Schadenersatzansprüche geltend machen. So hätten die Anlageberater und -vermittler die Anleger über die Risiken der Geldanlage und insbesondere über das Totalverlustrisiko aufklären müssen. „In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass die Aufklärung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist und Risiken unter den Tisch gekehrt werden. Wurde die Aufklärungspflicht verletzt, können den Anlegern Schadenersatzansprüche entstanden sein“, so Rechtsanwältin Birkmann.

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