LG Aachen: Sparkasse Aachen muss rund 56.000 Euro nach Online-Banking-Betrug erstatten

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Betrugsfälle im Online-Banking nehmen rasant zu. Um so ärgerlicher ist es dann, dass sich Banken und Sparkassen bei Erstattungen oftmals querstellen. Dass das Geld dennoch nicht verloren gegeben werden muss, zeigt ein Urteil des Landgerichts (LG) Aachen gegen die Sparkasse Aachen vom 6. Februar 2024 (Aktenzeichen: 10 O 53/23). Für das Ehepaar hat sich ihre Hartnäckigkeit ausgezahlt.

Ehepaar unterhielt Konto bei der Sparkasse Aachen

Das Urteil des LG Aachen betraf einen Vorfall, der ein älteres Ehepaar ereilte. Der Ehemann, ein Architekt, und seine Frau unterhielten mehrere Konten bei der Sparkasse Aachen. Der Mann nutzte das Online-Banking der Sparkasse und verwendete seit 2019 das sogenannte chipTAN-Verfahren. Dabei erhielten Kunden für ihre Überweisungen eine Freigabe-TAN über einen sogenannten chipTAN-Generator, der mit ihrer Debitkarte verbunden war.

Betrüger gibt sich als Mitarbeiter der Sparkasse aus

Im Juli 2022 erhielt der Kunde einen Anruf von einer Nummer, die als die der Sparkasse Aachen angezeigt wurde. Der Anrufer gab sich als Mitarbeiter der Sparkasse aus und erklärte dem Kunden, dass das chipTAN-Verfahren durch das mobile pushTAN-Verfahren abgelöst werde. Er bot seine Unterstützung beim Wechsel an, was dieser zunächst ablehnte. Erst nach einem weiteren Telefonat auf seinem Festnetzanschluss nahm der Kunde die Hilfe an. Daraufhin erhielt er per Whatsapp einen Link, der angeblich von der Sparkasse stammte. Nachdem der Mann auf den Link geklickt hatte, wurde er auf eine Webseite weitergeleitet, die er als Kundenservice-Portal der Sparkasse wiedererkannte. Dort gab der Kunde verschiedene Daten zu seinem Konto ein.

Sparkasse will trotz Nachfrage des Kunden nichts erstatten

Als er jedoch Probleme bei der Einrichtung des neuen Verfahrens hatte, rief der Ehemann selbst bei der Sparkasse an und besprach die Schwierigkeiten mit einer “echten” Mitarbeiterin. Dabei erwähnte er auch die Anrufe des angeblichen Mitarbeiters. Man vereinbarte einen Termin für die Einrichtung des pushTAN-Verfahrens in wenigen Tagen. Danach, aber noch vor diesem Termin, kam es zu Zahlungsabgängen in Höhe von insgesamt 107.700 Euro. Als die Kunden das bemerkten, informierten sie die Sparkasse darüber und erstatteten Strafanzeige wegen missbräuchlichen Zugriffs auf ihre Konten. Anschließend forderten sie das Geld von der Sparkasse zurück. Schließlich habe die Sparkasse von den Anrufen des Unbekannten gewusst und nichts unternommen, um die unberechtigten Überweisungen zu verhindern. Die Kunden machten ihre Ansprüche gerichtlich geltend.

LG Aachen spricht Kunden Erstattung zu

Das Gericht verurteilte die Sparkasse zur Wiedergutschrift eines erheblichen Geldbetrages an ihre Kunden. Die Freigabe der Kontodaten durch die Kläger mittels eines Links sei zwar grob fahrlässig gewesen. Allerdings sei der Bank dabei ein erhebliches Mitverschulden anzulasten. Durch den Anruf des Kunden hätte die Mitarbeiterin selbst Nachforschungen anstellen und den Kontozugang aus Sicherheitsgründen sperren müssen. Dass die Sparkassenmitarbeiterin dies nicht tat, wertete das Gericht als grobes Fehlverhalten. Es sprach dem Ehepaar trotz des Fehlverhaltens einen Anspruch in Höhe der Hälfte der verlorenen Summe über insgesamt 53.850 Euro zu. Zusätzlich muss die Sparkasse die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Kläger in Höhe von 2.147, 53 Euro übernehmen.

JACKWERTH Rechtsanwälte helfen Online-Banking-Betrug

Das aktuelle Urteil des LG Aachen zeigt, dass auch in schwierigen Fällen erhebliche Summen zurückgeholt werden können. Als Experten auf dem Gebiet des Bankrechts beraten und vertreten wir Sie gerne.

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